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Zur Sickerwasserkreislaufführung
- Interpretation der Anforderungen in der TA Siedlungsabfall
Quelle: Jahresbericht 1997 des Umweltbundesamtes S. 273 und 274
In Nr. 10.4.2, Abs. 3 der Technischen Anleitung (TA) Siedlungsabfall wird gefordert: "Gefaßtes Deponiesickerwasser und Rückstände aus der Sickerwasserreinigung dürfen nicht in den Deponiekörper zurückgeführt werden". Diese Anforderung gilt grundsätzlich für neue Deponien der Klassen I und II, auf denen nur Abfalle abgelagert werden, die die Zuordnungskriterien des Anhangs B einhalten. Diese Anforderung ist sinnvoll, weil erstens in Deponiekörpern von Deponien der Klassen I und II kaum biologische Abbauprozesse stattfinden, für die Wasser benötigt wird, und zweitens von einer ungesteuerten Auslaugung der abgelagerten Abfälle keine nachhaltige Verbesserung des Deponieverhaltens zu erwarten ist.
Die Anforderungen an die Rückführung des Sickerwassers und der Rückstände aus der Sickerwasserreinigung sind grundsätzlich auch in die Anforderungen an Altdeponien übernommen worden, indem ein Bezug auf die Anforderungen für neue Deponien hergestellt wurde.
In Nr. 11.2.1, Buchstabe g) der TA Siedlungsabfall heißt es u.a.: "Anfallendes Sickerwasser ist soweit wie möglich zu erfassen, zu kontrollieren und ggf. zu behandeln. Die Anforderungen nach Nummer 10.4.2 sind zu beachten."
Das wird von den zuständigen Behörden vielfach so interpretiert, daß auch bei Hausmülldeponien sowohl die Rückführung der Konzentrate aus der Sickerwasserreinigung als auch des gefaßten Deponiesickerwassers ausnahmslos verboten ist, was für die Rückführung der Konzentrate aus der Sickerwasserreinigung Sinn macht, da es unseres Wissens keine akzeptablen Argumente für eine Rückführung gibt.
Anders verhält es sich mit der Rückführung von gefaßtem Deponiesickerwasser. In einem Schreiben des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz vom 22.04.1994, Az.: 3A/6-4002-12210, an die Regierungen und Kreisverwaltungsbehörden des Freistaates Bayern, betreffend den Vollzug der TA Siedlungsabfall vom 14.05. 1993 -Umsetzung der TA Siedlungsabfall (TASi Nr. 4.3.1.5-Nr. 11.2.1 Buchstabe g) im Deponiebereich, wird zum Thema Sickerwasserrückführung bei Altdeponien folgendes empfohlen: "Eine Rückführung von gefaßtem Deponiesickerwasser und Rückständen aus der Sickerwasserreinigung (Flüssigkeiten wie Konzentrat aus der Umkehrosmose) in den Deponiekörper ist gem. Nr. 10.4.2 TASi nicht zulässig. Dies gilt auch für eine Sickerwasserrückführung bei größerem Sickerwasseranfall nach Starkregenereignissen. Hierfür ist ausreichend Speichervolumen vorzuhalten. [..."]. Im Falle einer rückläufigen Deponiegasproduktion wegen Wassermangels im abgedichteten Deponiekörper kann es hingenommen werden, wenn nach eingehender Bestandsaufnahme und Untersuchung des Einzelfalls im erforderlichen Umfang Sickerwasser zur Befeuchtung des Deponiekörpers anstatt natürlicher Wasserressourcen verwendet wird. Die Zulassung ist jedoch an folgende Auflagen gebunden: a) Meßtechnische Erfassung der verwendeten Sickerwassermenge, b) Zugabe nur der absolut notwendigen Sickerwassermenge, c) Einbringung unter die Mülloberfläche mittels Lanzen zur Verhinderung von Geruchsemissionen und oberflächiger Vernässung von Deponieteilbereichen."
Diesen Empfehlungen ist grundsätzlich zuzustimmen.
Wenn aber die Sickerwasserrückführung unterhalb eine Oberflächenabdichtung zulässig ist, sollte sie logischerweise auch ohne eine Oberflächenabdichtung zulässig sein, allerdings auch hier nicht ohne Einschränkungen:
Inwieweit es auch bei Deponien mit einem Deponiebasisabdichtungssystem nach dem Stand der Technik ausnahmsweise zugelassen werden kann, unbehandeltes Sickerwasser zurückzuführen, muß der Bewertung des Einzelfalles vorbehalten bleiben. Wenn beispielsweise wegen Verzögerungen beim Ausbau der Sickerwasserbehandlungsanlage, die Sickerwasserrückführung für nur wenige Monate ins Auge gefaßt wird, ist das anders zu bewerten, als würde die Rückführung unbehandelten Sickerwassers jahrelang, und dann vielleicht noch auf nicht abgedichteten Abschnitten, angestrebt. Falls aber eine ordnungsgemäße Sickerwasserbehandlung auf der eigenen Deponie nur kurzfristig nicht möglich ist, muß geprüft werden, ob eine Sicker-wasserbehandlung in einer externen Anlage möglich ist. Höhere Kosten der Sickerwasserbehandlung in einer externen Anlage sollten kein Grund sein, eine Sickerwasserrückführung zuzulassen. (FG III 4.4)
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