im KrW-/AbfG|in DepV|Sardinia 2001|Neues von der Deponieverordnung|
Stillegung und Nachsorge gehören heute zu den Hauptaufgaben der Deponiebetreiber. Dabei sind gesetzliche Regelungen zu beachten.
Wichtige, m.E. zuwenig beachtete gesetzliche Regelungen an die Stillegung von Deponien enthält der § 36 im
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der
umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen
(Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG)
vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. September 2001
(BGBl. I S. 2331)
d.i. das Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie
und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950)
Eine Fassung der konsolidierten §§ 30 bis 38 ist hier als pdf-Datei verfügbar. (konsolidiert bedeutet hier, daß gestichene Texte des alten Gesetzestextes markiert und neue Texte fett hevorgehoben sind.)
Der § 36 Stillegung (4 Seiten!) ist wie folgt gegliedert:
Auch im Entwurf der Deponieverordnung, der am 13. März 2002 von der Bundesregierung beschlossen wurde Stillung und Nachorge große Bedeutung zugemessen.
Sehr interessant ist für welche Deponien und Deponieabschnitte die Deponieverordnung nicht gelten soll:
§ 1 Anwendungsbereich
....
(3) Diese Verordnung gilt nicht für
....
4. Deponien oder Deponieabschnitte,a) die zum [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] nach § 36 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331) geändert worden ist, endgültig stillgelegt sind,
Mein Kommentar: Deponiebetreiber beeilt Euch, aber es wird kaum noch zu schaffen sein.b) auf denen zum [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] die Stilllegungsphase begonnen hat und
i) die ein Deponievolumen von weniger als 100 000 Kubikmeter haben und auf denen ausschließlich Hausmüll der anliegenden Gemeinden abgelagert worden ist oder
Mein Kommentar: Hier ist für sehr kleine Deponien (oder Bürgermeisterkippen) noch eine Chance, wenn unverzüglich mit der Ablagerung aufgehört wird.
ii) für die schon Festlegungen für die Sicherung der Deponie in einer Planfeststellung nach § 31 Abs. 2, einer Plangenehmigung nach § 31 Abs. 3 oder einer Anordnung nach § 35 oder § 36 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes getroffen wurden oder die bereits entsprechend den Anforderungen der TA Siedlungsabfall oder der TA Abfall gesichert wurden oderc) die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes vor dem 1. Juli 1990 betrieben wurden oder mit deren Errichtung begonnen war und auf denen spätestens am 31. Dezember 1996 die Ablagerungsphase eingestellt worden ist,
Mein Kommentar: Das ist die gerechte Belohnung für die Länder und zuständigen Behörden, die schnell die "sozialistischen" Müllkippen zugemacht und abgedeckt haben, wie z.B. die Länder Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen. Diejenigen, die den eigenen Weg gesucht haben, z.B. den "Brandenburger Weg" werden nun um neue Ausnahmeregelungen feilschen müssen.....
Sicherheitshalber heißt es noch unter
(4) Die Anforderungen der Abfallablagerungsverordnung vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305) für Deponien der Klassen I und II bleiben unberührt.
Unter der Überschrift 4. AFTERCARE wurden bei der SARDINIA 2001 die Themen
behandelt. Genauere Literaturangaben findet man hier.
Das Deponieschließungsprogramm des Freistaates Thüringen zeigt sehr anschaulich und eindringlich, daß die Zielsetzungen der TA Siedlungsabfall bzw. der Abfallablagerungsverordnung hinsichtlich der Stillegung von Hausmülldeponien und die Umstellung auf nachsorgearme Deponien der Klasse II erfüllbar sind. Zwar muß auch in Thüringen die lange Übergangsfrist von 12 Jahren ausgenutzt werden. Aber es wird auch deutlich, daß es ohne ein führungstarkes und führungswilliges Umweltministerium nicht geht. Thüringen hat Glück gehabt.
Über das Deponieschließungsprogramm wird berichtet in Müll und Abfall 5/2002, Seite 250-259 von Geßner, Wilhelm, Bauer und Doblaski.
Die Veröffentlichung ist auch im Internet verfügbar.