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Bio- und Restabfallbehandlung VII - biologisch - mechanisch - thermisch 2003

K. Wiemer, M. Kern (Hrsg.)
Bio- und Restabfallbehandlung VII - biologisch - mechanisch - thermisch
Witzenhausen-Institut, Neues aus Forschung und Praxis
Fachbuchreihe Abfall-Wirtschaft des Witzenhausen Instituts für Abfall, Umwelt und Energie

1. Auflage 2003 ISBN 3-928673-40-8, Verlag Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH

Meine Meinung zu den Tagungsbeiträgen zu den deponierelevanten Themen

Die Tagung war sehr interessant, erregend, verwirrend und, nachdem ich zwei Nächte darüber geschlagen habe, letztlich auch befriedigend. Warum?

Juristen streiten darüber, ob die AbfAblV und die DepV unmittelbar gelten, oder ob nachträgliche Anordnungen der Planfeststellungsbehörden erforderlich sind. Die armen Deponiebetreiber laufen Gefahr Ordnungswidrigkeiten zu begehen oder gar strafrechtlich belangt zu werden. Viele Formulierungen in den beiden Verordnungen sind unbestimmt, provozieren unterschiedliche, ja widersprüchliche Planungen.

Für die mechanisch-biologische Restabfallbehandlung werden - nachdem in der AbfAblV nun die Ablagerung von MBA-Abfällen für zulässig erklärt worden ist - vielfältige Verfahren angeboten. Beeindruckend sind auch alle Maßnahmen zur Beherrschung der Emissionen bei der aeroben und bei der anaeroben Abfallbehandlung. Erstaunlich ist, daß man sich über den Einbau der mechanisch-biologisch behandelten Abfällen nur wenig Gedanken macht. Wenn aber - in einem Vortrag - dazu etwas gesagt wird, werden weniger Vorschläge zur Umsetzung der Anforderungen in der AbfAblV gemacht (die doch wohl im wesentlichen auf dem sogenannten Gleichwertigkeitsnachweis für die Deponie Lübben-Ratsvorwerk beruhen) sondern es wird argumentiert, daß die Anforderungen gar nicht vernünftig umgesetzt werden können, weil sie widersprüchlich seien. Bemerkenswert ist auch, daß gegen die Einkapselung der "idealen" Abfälle gemäß Anlage 1 der AbfAblV nicht direkt argumentiert wird; z. B. in dem Sinne: "Alles übertrieben, alles viel zu sicher.

Fast noch beeindruckender ist für mich, daß bei den Verfahren der biologischen in-situ Stabilisierung (aerob oder anaerob) offenbar ein viel geringerer Aufwand zur Emissionsbeherrschung (Sickerwasser, Abluft) erforderlich ist als bei den Vorbehandlungsverfahren. Zusätzlich beeindruckt die - jedenfalls bei den Vortragenden - weit verbreitete Meinung, dass nach einer in-situ Stabilisierung am besten gar keine Oberflächenabdichtung erforderlich sei, weil ... ;die Begründungen für das weil sind gleichfalls sehr beeindruckend: a) weil für die biologisch in-situ stabilisierten Abfälle gar keine Abdichtung erforderlich sei, b) weil technische Abdichtungssysteme mit Sicherheit nur eine sehr endliche Zeit hielten, und sie deshalb für eine nachhaltige Deponie eine unsinnige Investition darstellten, c) weil die Rekultivierungsschicht und der Bewuchs als Wasserhaushaltsschicht so wirksam seien, daß auch ohne Abdichtung kein Niederschlagswasser in den Deponiekörper infiltrieren könnte, d) die Rekultivierungsschicht und der Bewuchs seien (wahrscheinlich, weil sie ökologisch sind) im Gegensatz zu qualitativ hochwertigen Abdichtungen praktisch ewig wirksam, auch ohne Pflege, e) die hochwirksamen Wasserhaushaltsschichten (mit einer Dicke von mindestens 2 m Dicke möglicherweise aber auch bis zu 3 m Dicke) aus hochwertigem, jedenfalls sorgfältig ausgesuchten Böden, seien viel billiger als Abdichtungen, f1) die Wasserhaushaltsschichten (Rekultivierungsschichten plus Bewuchs) sind von Anfang an auch als quasi-Abdichtung wirksam, oder f2) sie müssen gar nicht von Anfang an (oder auch gar nicht) als Abdichtung wirksam sein, weil Wasser im Deponiekörper entweder gebraucht würde oder nicht schädlich sei. Es ließen sich sicher noch mehr beeindruckende Aussagen finden - nicht in jedem Vortrag natürlich nicht die gleichen - aber ich will es hier dabei belassen.

Beeindruckend sind auch die Begründungen für die Ausnahmeregelung gemäß § 14 Abs. 6 DepV: a) Betreiber von technisch unzureichenden Deponien sollen verleitet werden, auf ihren Deponien bis zum 15. Juli 2005 mit der Annahme von Abfällen zur Ablagerung aufzuhören und mit der Stilllegung zu beginnen. a1) Als Belohnung dürfen sie billigere, noch nicht längerfristig erprobte, aber auch weniger wirksame Oberflächenabdichtungen verwenden, a2) man erlaubt zwar billigere, weniger erprobte und weniger wirksame Abdichtungen zu verwenden, aber nur, wenn Planer, Deponiebetreiber und auch die Genehmigungsbehörde hoch und heilig versprechen, daß das Wohl der Allgemeinheit im Sinne von § 10 KrW-/AbfG, insbesondere aber das Grundwasser nicht gefährdet wird; b) Man sieht nicht ein, warum auf Deponien bei denen eigentlich alles nicht den Anforderungen an eine Hausmülldeponie nach dem Stand der Technik entspricht nun ausgerechnet ein Oberflächenabdichtungssystem aufbringen muß, wie es für die besten Deponien der Deponieklasse II gemäß AbfAblV gefordert wird.

Alles in allem komme ich aber zu folgendem Fazit:
Grundsätzlich wird bestätigt, daß die Anforderungen der AbfAblV und der DepV an die Abfälle für richtig gehalten. Weit verbreitet ist auch die Ansicht, daß in den Hausmülldeponien (Altdeponien) unbedingt nachträglich eine biologische Stabilisierung der bereits abgelagerten Abfälle erforderlich sei, zumindest aber dass das sehr sinnvoll und unter dem Gesichtspunkt der Nachhaltigkeit gerechtfertigt sei. Auch die Verhinderung der Infiltration von Niederschlagswasser in die abgelagerten Abfälle wird als richtig angesehen, wenn auch von vielen nicht mit Hilfe technisch hochwertiger Abdichtungsschichten sondern durch "ökologische" "Bio-Abdichtungen", durch die Wasserhaushaltsschicht (Rekultivierungsschicht plus Bewuchs)
.

Auszug aus dem Inhaltsverzeichnis

I Perspektiven der Abfallwirtschaft

Sklenar, V.
Zukünftige Schwerpunkte der Abfallwirtschaft aus Sicht des Bundeslandes Thüringen
Seiten 17 bis 20

Schlitzberger, U.
Alternativen zur Umsetzung der TA-Siedlungsabfall
Seiten 21 bis 24

...

IV EuGH-Entscheidungen, straf- und ordnungsrechtliche Problemfelder

Versteyl, L.A.
Straf- und ordnungsrechtliche Problemfelder in der Abfallwirtschaft vor dem Hintergrund 2005
Seiten 92 bis 108
Sehr interessanter und wichtiger Beitrag, nicht zuletzt, weil Versteyl den Auslegungen von Siederer sowie von Petersen (BMU) hinsichtlich der unmittelbaren Wirkung der DepV und der AbfAblV deutlich widerspricht.
Versteyl erläutert an einem praktischen Beispiel, welchen Problemen sich ein Deponiebetreiber aufgrund der Unklarheiten hinsichtlich der unmittelbaren oder indirekten Bindungswirkung der DepV und der AbfAblV gegenübersieht.
"Auf den Punkt gebracht lautet diese Frage: Kommt es für die Ordnungsmäßigkeit der Ablagerung ab dem 1.6.2005 auf den Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses an oder auf die Formulierungen der Ablagerungs- und der Deponieverordnung? Noch einfacher gefragt: "Was gilt? Der Planfeststellungsbeschluss oder das abstrakte Recht"? (Seite 97)
Versteyl Auffassung ergibt sich u. a. aus folgendem (Seite 102): Zwar gilt eine Verordnung grundsätzlich als allgemeinverbindlich für alle Entscheidungen, die auf der Rechtsgrundlage dieser Verordnung nach deren In-Kraft-Treten zu treffen sind. Wenn die Verordnung jedoch unmittelbar, d. h. ohne jede weitere Umsetzung hätte gelten sollen, wäre es dem Gesetzgeber unbenommen gewesen, dies in die Verordnung hineinzuschreiben. Dies hat er aber nicht getan. Und da bekanntlich, jedenfalls für die juristische Interpretation, das Gesetz klüger ist als der Gesetzgeber, kommt es auf den Willen des Gesetzgebers nur soweit an, wie er sich auch im Gesetz bzw. in der Verordnung selbst manifestiert hat. Eine Parallelnorm, wie die der §§ 17 oder 20 BImSchG fehlen dem KrW-/AbfG und von daher bedarf es zur Wirksamkeit in der Tat grundsätzlich der individuellen Umsetzung.
Versteyl behandelt auch ausführlich die strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Betreibers, des Sammlers/Transporteurs, der Bürger, der politisch Verantwortlichen, des Regierungspräsidiums, der Staatsanwaltschaft.
Auszug aus 6 Zusammenfassung und Ergebnis
Damit es nicht untergeht: Zunächst sei daran erinnert, wer die eigentlichen Verursacher dieser ""005-Problematik" sind, nämlich in erster Linie die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die im Jahr 2005 fast anderthalb Jahrzehnte nicht den Mut zu richtigen Entscheidungen hatten, d. h. entweder eigene Verbrennungskapazitäten zu schaffen oder sich an anderenorts errichteten zu beteiligen. Auch zur Erinnerung sei erwähnt, dass die Lösung zu MBAs zwar regional sinnvoll sein mögen, sie jedoch keinen Ersatz für diejenigen Faktoren bilden, die dort am Ende gleichwohl wegen ihrer hohen organischen Anteils nicht abgelagert werden können.
Der zweite schwarze Peter liegt bei dem Normgeber, der eine wahrlich hoffnungslos unübersichtliche Gemengelage aus den oben genannten zwei technischen Anleitungen sowie den beiden Verordnungen zur Deponie und Ablagerung schuf, diese alles eingebettet in europarechtliche Vorgaben sowie sonstiges Abfall- und Imissionsschutzrecht. Der Wunsch, dass zumindest die vier untergesetzlichen Regelwerke zur Ablagerung möglichst auch noch in Kongruenz mit den entsprechenden LAGA-Merkblättern zu einem Regelwerk zusammengefaßt werden möge, bleibt in jedem Fall bestehen. Sowohl der Behördenvollzug als auch die Anforderung an die Entsorger auf allen Entsorgungsstufen würde sich damit wesentlich erleichtern.

weitere Beiträge zu den Entscheidungen des EuGH betreffend Abfallbeseitigung/ Abfallverwertung

X Stand der mechanisch-Biologischen Abfallbehandlung

Heermann, C.
MBA-Verfahren im europäischen Vergleich
Seiten 483 bis 496

Fricke, Klaus und Goedecke, H.
Aerobe und anaerobe Verfahren zur Restabfallbehandlung - Vergleich ausgewählter Leistungs- und Prozesskennwerte
Seiten 497 bis 518

Scheelhaase, Tanja, Clemens, J., Cuhls Carsten und Wallmann, R.
Anforderungen an die Ausnahmegenehmigung gemäß § 16 der 30. BImSchV
Seiten 519 bis 534

Wallmann, R. Hake, J., Müller W., Turk, T. Fricke, K.
Technik und Kostenstruktur der MBA vor dem Hintergrund der rechtlichen Vorgaben
Seiten 535 bis556

Doedens, Heiko und Kühle-Weidemeier, M.
Anforderungen an die Stoffströme aus der MBA - zur Ablagerung auf Deponien
Seiten 557 bis 566
Doedens erinnert wieder einmal an die Anforderungen an die Ablagerung von Abfällen aus der MBA in der AbfAblV.
Erstaunlicherweise entdeckt er in den Anforderungen der AbfAblV Widersprüche (> sein Fazit für MBA-Deponien), wo ich gar keine entdecken kann:

  • Die Anforderungen im Anhang 3 der AbfAblV widersprechen sich z. T. gegenseitig: höchst mögliche Verdichtung und Wassergehalte möglichst < 35 Masse-% (trockener Einbau)
    [Kommentar: Wo liegt der Widerspruch? Gefordert wird nicht die absolut höchst mögliche Verdichtung, sondern die höchst mögliche Verdichtung bei einem Wassergehalt von möglichst < 35 Masse-%]
  • Die höchstmögliche Einbaudichte ist weniger entscheidend für das Deponievolumen, und die hydraulischen Eigenschaften einer MBA-Deponie, sondern mehr die Verdichtung durch die zunehmende Auflast aus dem überlagernden Abfall.
    [Kommentar: Wo ist der Widerspruch? Mit den Anforderungen in der AbfAblV will man erreichen, daß die Setzungen des Deponiekörpers von Anfang an möglichst klein sind - damit irgendwann einmal das Abwarten des Abklingens der Hauptsetzungen nicht wieder als Ausrede (für was auch immer) herhalten kann.]
  • Der in der AbfAblV geforderte gering durchlässige Deponiekörper ist für die grundbautechnische Stabilität des Deponiekörpers nachteilig, weil nach bisherigen Berechnungen (Friedrich 2002) die über die Deponietiefe auflastbedingte stark abnehmende Durchlässigkeit zu Standsicherheitsproblemen durch Porenwasserwasserüberdrücke führen kann. Die dann notwendige Einfügung aufwändiger Dränkörper in MBA-Deponien führt zu Zusatzkosten und Volumenverlusten.
    [Kommentar: Wo ist der Widerspruch? Die aus der MBA haben nun einmal besondere geotechnische Eigenschaften, die berücksichtigt werden müssen - vielleicht ähnlich denen von Hafenschlick. Die dadurch entstehenden Standsicherheitsprobleme müssen durch besondere technische Maßnahmen gelöst werden. - Sollte man vielleicht etwa doch den hausmülldeponien nachtrauern?]
  • Unter Abwägung der Vor- und Nachteile sollte im Regelfall dem trockenen Einbau von MBA-Abfällen der Vorzug gegeben werden. Es werden hierbei zwar nicht die höchsten Einbaudichten und geringsten Durchlässigkeiten beim Einbau erreicht, aber die Standsicherheit der MBA-Deponie ist besser zu gewährleisten.
    [Kommentar: Endlich erkenne ich einen Widerspruch - allerdings zu dem ersten Anstrich von Doedens. In der AbfAblV ist also doch nur das Richtige gefordert worden:
    • WG < 35 Masse-% (trockener Einbau)
    • Bei diesem WG die höchsten Einbaudichten, die zu erreichen sind und
    • Bei diesem WG die geringsten Durchlässigkeiten
    • um die Standfestigkeit der Deponien zu gewährleisten

    Es ist eben immer leichter sich mißzuverstehen als zu verstehen. Schade.

(11-Apr-2003) Klaus Stief

Gallenkemper, B. und Walter, G.
Anforderungen an Stoffströme aus der MBA zur energetischen Verwertung
Seiten 567 bis 573

....

XI Neue Anlagen und technische Entwicklungen im Bereich der mechanisch-biologischen Restabfallbehandlung

10 Beiträge

XIII Deponieverordnung und Deponienachsorge

Mein Kommentar zu den Vorträgen zum Thema Deponieverordnung und Deponienachsorge

Wagner, Karl
Aktueller Stand der Umsetzung der Deponieverordnung und Konsequenzen für die Praxis
Seite 655 bis 664

Schulte, Burkhardt
Leitfaden zur Deponiestillegung
Seiten 665 bis 674

Bothe, M. und Spengler, P.
Freiräume der Deponiestilllegung gemäß § 14 Abs. 6 Deponieverordnung
Seite 675 bis 684
Bothe und Spengler konnten im Vortrag nicht deutlich machen, warum der Gesetzgeber einen § 14 Abs. 6 (Ausnahmeregelungen) in die DepV aufgenommen hat. Weil Deponien grundsätzlich Umweltbelastungen für kommende Generationen darstellten, und weil in § 14. Abs. 6 DepV auch gefordert wird, daß der Nachweis erbracht werden muß, dass durch andere geeignete Maßnahmen [als den Regelmassnahmen] das Wohl der Allgemeinheit, gemessen an den mit den Anforderungen dieser Verordnung und denen der Abfallablagerungsverordnung zu erreichenden Zielen eines dauerhaften Schutzes der Umwelt, insbesondere des Grundwassers, nicht beeinträchtigt wird, sei nicht einzusehen, warum die Ausnahmen nur bis zum Stichtag 15. Juli 2005 befristet seien. Die Autoren scheinen nicht zur Kenntnis genommen zu haben, daß in DepV Anhang 1 Nr. 2 Oberflächenabdichtungssystem schon alle denkbaren Ausnahmen von dem in Tabelle 2 angegebenen Regelaufbau des Oberflächenabdichtungssystem erlaubt sind. (Was aber nicht erlaubt ist, ist die Infiltration von Niederschlagswasser in den Deponiekörper - was aber insbesondere vom Wiemer als unsinnig bezeichnet wird.)
Schwierigkeiten bereiteten beim Zuhören und bereitet beim Lesen des Beitrages, dass sich die Autoren nicht an die in der DepV klar definierten Begriffe halten: Ablagerungsphase (Beginn und Ende), Stilllegungsphase (Beginn = Ende der Ablagerungsphase [und nicht = Ende der Ablagerung, weil die Ablagerung in einer Deponie erst endet, wenn die Abfälle rausgeholt, "rückgebaut" werden], Ende der Stilllegungsphase = endgültige Stilllegung = Beginn der Nachsorgephase). Was aber bedeutet "Stilllegung"? Was bedeutet "Deponieabschluss"? Was bedeutet "Ende der Ablagerung"? Was bedeutet "vorzeitige Stillegung"?)
Nun aber zum Beitrag der Autoren im Buch: Interessant ist, daß sie aus dem § 10 Abs. 4 des KrW-/AbfG ableiten, daß sowohl das Gefahrenabwehrprinzip als auch das Vorsorgeprinzip gelten (Seite 677). Nach längeren (nicht leicht verständlichen juristischen Ausführungen) kommt man zu folgendem Ergebnis: Danach lässt sich zugespitzt sagen, § 14 Abs. 6 DepV erlaubt in seinem Anwendungsbereich nicht etwa Abweichungen von einem generell für alle Stilllegungen geltenden Stand der Technik, sondern definiert des Stand der Technik für bestimmte Stilllegungen vor dem 15. Juli 2005 auf einer eigenständigen Grundlage abweichend von den Regelanforderungen (seite 679). [Kommentar: Was das heißen soll ist mir verborgen geblieben. Trotz mehrfachem Lesen des § 14 Abs. 6 DepV konnte keine Definition für den Stand der Technik für bestimmte Stillegungen entdeckt werden.]
Die Autoren versuchen im Abschnitt 3 des Beitrages ein besonderes Vorsorgeniveau für die bis zum 15. Juli 2005 stillzulegenden Deponien herauszuarbeiten. Man will zeigen, dass mit den Formulierungen des § 14 Abs. 6 Satz 1 DepV keine bloße Zurückweisung auf die Formulierung der Steuerungsziele in den Generalklauseln des KrW-/AbfG {erfolgt].
... . Aus dem Vergleich der verschiedenen Formulierungen von Maßstab-Parenthesen in der AbfAblV und der DepV, aber auch derjenigen in Ziff. 2.4 TASi, ergibt sich ebenso wie aus dem zweck und den systematischen Bezügen von § 14 Abs. 6 DepV ein gegenüber den Regelanforderungen der DepV gelockertes Anforderungsniveau. Die Betonung eines dauerhaften Schutzes der Umwelt enthält aber zugleich die Absage an eine bloße Verpflichtung auf das Schutzniveau der Gefahrenabwehr unter Verzicht auf jede Vorverlagerung des Schutzes in den Vorsorgebereich. Dies wäre auch nicht mit der gesetzlich festgelegten Vorsorgepflicht zu vereinbaren. Die allgemeine Bezugnahmen auf die DepV und die AbfAblV stellt überdies klar, dass die Grundentscheidung für das Multibarrierenkonzept, dessen einzelne Elemente an verschieden Stellen der beiden Verordnungen verankert sind, auch für die vorgezogenen Stilllegungen gilt. Somit ändert § 14 Abs. 6 DepV nichts an der Festlegung der DepV und der AbfAblV auf dieses Vorsorgekonzept. Weitere Zielanforderungen lassen sich aus den Absätzen 78 und 8 des § 14 sowie anhand des katalogs der Kriterien herleiten, die nach § 13 Abs. 5 DepV zukünftigen Prüfungen im Hinblick auf den Abschluss der nachsorgephase zugrunde zu legen sind. Darüber hinaus kommen Zielanforderungen in den Auslöseschwellen nach § 9 DepV zum Ausdruck. (Abschnitt 3.2 Schutzniveau)
.... .
Aufgrund der Bindung an das Multibarrierenkonzept verlangt § 14 Absatz 6 Satz 1 DepV, dass ein Deponieabschluss erfolgt, der wirksam die Erfüllung der Funktionen einer Oberflächenabdichtung gewährleistet. Das bedeutet zunächst, dass diese Barriere als Element des Multibarrierensystems ihre eigenständige Bedeutung behalten muss. Durch eine Deckschicht, die lediglich der Begrünungsfunktion dient, ist diese Anforderung nicht erfüllt. Vielmehr muß im Hinblick auf alle wesentlichen Funktionen der Oberflächenabdichtung und insbesondere auf diejenigen, die dem Grundwasserschutz dienen, eine hohe Leistungsfähigkeit der Barriere gewährleistet sein. Dem kann, ggf. im Verbund mit anderen Vorkehrungen, die gezielte optimierung der Rekultivierungsschicht als Wasserhaushaltsschicht Rechnung tragen. ... Welche Abstriche von dem Niveau einer vollen Gleichwertigkeit mit den Regelanforderungen insgesamt ggf. hingenommen werden können, lässt sich nur für ein konkretes Alternativkonzept und nur im Hinblick auf die Verhältnisse einer bestimmten Deponie - etwa den zustand der übrigen Barrieren oder ein vergleichsweise niedriges Gefährdungspotenzial - im einzelfall bestimmen. Prinzipiell sind solche Abweichungen möglich, soweit ein vorsorgender Schutz oberhalb der Gefahrenschwelle nach einer begründeten belastbaren Prognose als dauerhaft gesichert angesehen werden kann. (3.3 Anforderungen für alternative Oberflächenabdichtungen) [Kommentar: Wer entdeckt hier irgendwelche Anforderungen?]
Geht man davon aus, dass der § 14 Abs. 6 DepV in zulässiger Weise auf der Grundlage von § 36c Abs. 1 KrW-/AbfG ein besonderes Vorsorgeniveau bestimmt, das die Anforderungen des Standes der Technik konkretisiert, die bei der Stilllegung von Siedlungsabfalldeponien vor dem 15. Juli 2005 einzuhalten sind, hat dies Folgen für die Änderbarkeit bestehender Verwaltungsakte, die schon Regelungen für den Deponieabschluss enthalten. [Kommentar: Kann man denn davon ausgehen? Wo werden eigentlich die Anforderungen an den Stand der Technik konkretisiert?]
...
Allen Überlegungen zu den Verfahrensanforderungen muss aber im Einzelfall eine genaue Auslegung des betreffenden Planfeststellungsbeschlusses bzw. der vorliegenden Nachtragsbescheide vorausgehen. Nicht jede Regelung im Hinblick auf künftig herzustellende Oberflächenabdichtungssysteme, etwa in Form pauschaler Hinweise auf die TASi, wir dabei schon als Anordnung einer konkret auszuführenden Maßnahme darstellen. ... Materieller Entscheidungsmaßstab ist bei entsprechenden Anträgen der Deponiebetreiber dann § 14 Abs. 6 DepV. (4 Auswirkungen auf bestehende Rekultivierungsauflagen) [Kommentar: Beißt sich hier die Katze in den Schwanz?]
[Kommentar zum Beitrag: Alles klar? Haben die Autoren nun indirekt sagen wollen, dass der § 14 Abs. 6 gar nicht für Ausnahmeregelungen taugt, weil das Vorsorgeprinzip auf der Grundlage des Multibarrierenkonzeptes trotzdem gilt? Wenn nein, was habe sie sonst sagen wollen?]

Wiemer, K. und Behling, D.
Bedeutung wirtschaftlich optimierter Systeme für einen gleichwertigen Deponieoberflächenabschluss
Seiten 685 bis 694
Untersuchungen des Witzenhausen-Institutes haben ergeben, dass für den Regelaufbau der Oberflächenabdichtung gemäß Deponieverordnung in einem Bundesland je nach Gebietskörperschaft zwischen 55 und 115 Euro/m² veranschlagt werden. Legt man den Mittelwert dieser Preisspanne zu Grunde, so bedeutet dies für eine kleinere Deponie von 10 ha etwa 8,5 Mio. Euro, für eine Großdeponie von 100 ha insgesamt etwa 85 Mio. Euro Kostenaufwand allein für die Oberflächenabdichtung.
[Kommentar: Nimmt man eine durchschnittliche Höhe des Deponiekörpers von 10 m an, so ergibt sich ein Kostenaufwand von 8,5 Euro/m³. Bei einer Ablagerungsdichte von nur 1 Mg/m³ sind das 10 % der Deponiegebühren von 85 Euro. Ist das viel? Was bezahlt man eigentlich von den Deponiegebühren?]

Die Autoren diskutieren eine Reihe von ihnen selbst aber auch anderen entdeckten Schwachstellen in den Anforderungen an Oberflächenabdichtungssysteme in der DepV:
a) Funktionalität der Kombinationsabdichtung im Hinblick auf Nachhaltigkeit
Die Kombination aus Kunststoffdichtungsbahn und mineralischer Dichtungsschicht entspricht nicht den Anforderungen an eine nachhaltige Funktionalität. Die Haltbarkeit der KDB ist endlich, die mineralische Dichtungsschicht ist in ihrer Funktionalität durch Austrocknung gefährdet ... . [Kommentar: 1) Niemand ist gezwungen ungeeignete austrocknungsgefährdete mineralische Abdichtungsschichten einzubauen. 2) An anderer Stelle wird festgestellt, dass alle technische Maßnahmen in ihrer Funktionalität endlich sind.]
Geeigneter in diesem Zusammenhang erscheinen Ersatzsysteme, welche Oberflächenabfluß und Evapotranspiration maximieren bzw. Systeme mit Nutzung dauerhaft wirksamer mineralischer Kombinationsabdichtungen. [Kommentar: Warum die Ersatzsysteme dauerhaft funktionieren müsste überzeugender erläutert werden.]
b) Anforderungen an ein langfristiges Deponiemanagement
Oberflächenabdichtung und maximierte Deponiegasnutzung schließen einander aus, da infolge Austrocknung des Deponiekörpers die Deponiegasproduktion zum Erliegen kommt. [Kommentar: Andere Autoren, z. B. auch Wackermann in diesem Buch, halten eine Abdichtung/Abdeckung für sehr nützlich, ja geradezu erforderlich, um die Deponiegasfassung zu optimieren. Die Methangasemissionen aus nicht an der Oberfläche abgedichtete Deponien machen nach Aussage einer Enquetekommission einen wichtigen Anteil aus.]
Die Deponiebewässerung unter einer Abdichtung halten die Autoren für absurd. Deshalb schöben Deponiebetreiber, die an einer Deponiegasnutzung interessiert sind, die Errichtung eines endgültigen Oberflächenabdichtungssystems hinaus. Für konsequent halten es die Autoren, so lange nur eine gering mächtige temporäre Deponieabdeckung zuzulassen, wie ohnehin eine flächige Niederschlagsinfiltration zur Maximierung der Deponiegasbildung erwünscht ist. [Kommentar: Es ist doch jedem Deponiebetreiber freigestellt zusätzliche Kosten für eine temporäre Abdichtung aufzuwenden, wenn nicht gleich das endgültige Oberflächenabdichtungssystem errichtet werden kann oder soll. Das Hinausschieben der Errichtung eines endgültigen Oberflächenabdichtungssystems ist sicher nicht zuletzt auf die "positiven" Erfahrungen der Deponiebetreiber mit der mangelhaften Umsetzung der Anforderungen durch die zuständigen Behörden zurückzuführen. Wer sich bisher an gesetzliche Anforderungen gehalten hat, war der Dumme.]
Ansonsten könne die folgende Situation auftreten: Solange die Oberflächenabdichtung dicht sei, würde dem Deponiekörper Sickerwasser zugeführt. "Zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die Bewässerung eingestellt wurde und die zuverlässige Niederschlagsdichtwirkung der Oberflächenabdichtung besonders gefragt ist, kann diese wegen alterungsbezogener Schwächung nicht gewährleistet werden." [Kommentar: Zwei Sachverhalte sind hier bemerkenswert: 1) gehen die Autoren nicht davon aus, daß durch die nasse in-situ Stabilisierung (Bewässerung) erreicht werden kann, dass das Emissionspotential auf nahezu Null reduziert wird; 2) halten die Autoren auf einer Deponie mit einem Rest-Emissionspotential eine Oberflächenabdichtung für besonders erforderlich!]
c) Bautechnische Voraussetzungen zur Aufbringung des Regelabdichtungssystems auf geneigten Flächen.
Die kritische Bestandsaufnahme der Neigungsverhältnisse von Deponien [in Hessen] hat ergeben, dass nahezu ausnahmslos partielle Steillagen auf Deponien vorhanden sind. Derartige Steillagen befinden sich in den meisten Fällen im Bereich des Deponiefußes, betreffen jedoch auch ganze Deponieflankenbereiche. [Kommentar: Haben die zuständigen Behörden geschlafen oder die Deponiebetreiber wider besseren Wissens gehandelt? Spätestens seit 1993 weiß man doch, daß Oberflächenabdichtungen (in der Regel Kombinationsabdichtungen) erforderlich sind. Warum hat man sich nicht darauf eingestellt? Ein narr ist, wer nichts Böses dabei denkt.]
...
Der Regelaufbau der Deponieoberflächenabdichtung eignet sich aus bodenphysikalischer Sicht nur für einen maximalen Böschungwinkel, bei dem eine langfristige Lagebeständigkeit des Dichtungssystems sichergestellt ist. Dieser Böschungswinkel ist nicht bekannt aber Voraussetzung, um nicht nur der Deponieverordnung, sondern auch der Funktion des Dichtungssystems Rechnung zu tragen. [Kommentar: Die Grundaussage gilt für alle Oberflächenabdichtungssysteme. Für Kombinationsabdichtungen sind die wichtigsten Randbedingungen für die Standsicherheit durch die Zulassung der Kunststoffdichtungsbahnen vorgegeben. Fehlen für viele alternative Abdichtungsangebote diese Daten?]
d) Berücksichtigung meteorologischer Kriterien
Die Autoren bemängeln, daß mit den Anforderungen an das Oberflächenabdichtungssystem nicht die unterschiedlichen meteorologischen Gegebenheit in Deutschland berücksichtigt worden sind. Sie sind offenbar der Meinung, dass mit einer Wasserhaushaltsschicht (Rekultivierungsschicht plus Bewuchs) eine ausreichende Dichtwirkung erreicht wird. [Kommentar: Alle hoffen, daß mit einer Wasserhaushaltsschicht ein wesentlicher, langfristiger Beitrag zur Verminderung der Versickerung von Niederschlagswasser erreicht wird. Was dazu mindestens erforderlich sein kann, erläutern u. a. Hofmann, Niessing und Schmeisky in diesem Buch. Alle Erfahrungen zeigen, daß allein Hoffnungen und Behauptungen über die Wirksamkeit (von was auch immer) nicht ausreichen. Man muß kontrollieren und aus Fehlern lernen. Dazu im nach meiner Meinung eine Abdichtung unverzichtbar, auch wenn sie "nur" 100 Jahre wirksam ist.]
e) Berücksichtigung kleinklimatischer Kriterien
Die Autoren betonen: "Pflanzendecken sind unter entsprechenden Voraussetzungen in der Lage, das Eindringen von Niederschlägen in Deponien vollständig zu unterbinden." Hierfür seien insbesondere auch die kleinklimatischen Bedingungen verantwortlich. Ein Südhang unterscheidet sich von einem Nordhang, ein Osthang von einem Westhang und das Plateau von allen vieren. Demzufolge sollte für alle Bereiche ein spezielle Abdichtungskonzept entwickelt werden. [Kommentar: Planer und kein Deponiebetreiber wird daran gehindert, ein spezielles Konzept für die Rekultivierungsschicht und für den Bewuchs zu entwickeln und zu realisieren. In der Deponieverordnung wird nur eine Rekultivierungsschicht > 1 m gefordert. Aber es sollte nicht voreilig auf eine Abdichtungsschicht verzichtet werden.
f) Berücksichtigung des Dichtungselementes "Mineralische Evapotransporationsdichtung (MED)" bestehend aus Rekultivierungsschicht und Bewuchs
Die Autoren haben - etwas überraschend - auch etwas Gutes am Regelaufbau des Deponieoberflächenabdichtungssystems der DepV entdeckt, wenn auch mit einem neuen Namen: die "Mineralische Evatransporationsdichtung (MED)" - von anderen als Wasserhaushaltsschicht bezeichnet. Unter Berücksichtigung bestimmter Parameter als da sind: Bewuchsart und -aufbau, nutzbare Feldkapazität der Rekultivierungsschicht, Niederschlagspotenzial, Oberflächenwasserabflusspotenzial und Evatranspirationspotential ist die Mineralische Evatranspirationsdichtung (MED) geeignet, sämtliche Niederschläge von einem Eindringen in die Deponie abzuhalten. ... Unter bestimmten Voraussetzungen ist außerdem der absolute Dichtigkeitsanspruch zu hinterfragen, da die Deponie eine komplexe Abfolge unterschiedlicher Dichtungselemente aufweist (Multibarrierenkonzept). Hierzu gehört auch der Deponiekörper selbst. [Kommentar: Donnerwetter, so eine positive Erwähnung des Multibarrierenkonzeptes habe ich lange nicht mehr gelesen. Da aber bei Altdeponien, insbesondere der "schlechteren" Altdeponien sind die meisten Barrieren unvollkommen oder gar nicht vorhanden: Geologische Barriere, Basisabdichtung (mit Kombinationsabdichtung), weitestgehend biologisch abgebaute Abfälle im hochverdichteten Deponiekörper, Oberflächenabdichtungssystem.]
[Kommentar zum gesamten Beitrag: Wie viele Worte man benötigt, um anzuregen, daß selbst bei Hausmülldeponien (Altdeponien ohne nähere Beschreibung des Emissionspotentials) eine (nicht näher definierte) Wasserhaushaltsschicht "MED" ausreicht, um eine Gefährdung des Wohls der Allgemeinheit gemäß § 10 KrW-/AbfG auszuschließen, ist doch erstaunlich. Erstaunlich ist auch die Vertrauensseligkeit der Autoren in die reale Ausführung der "MED", der Wasserhaushaltsschicht. Sie ist erst vor kurzem" erfunden" worden, mit erheblichen Forschungsmitteln des Bundes sind wenigstens einige Wissenschaftler und Planer auf Kurs gebracht worden, die erforderlichen Bodenmassen für die 2 bis 3 m dicken Schichten stehen kaum irgendwo zur Verfügung, und es ist auch nicht zu erkennen, warum Deponiebetreiber für die "MED" mehr Geld ausgeben wollen, als für das Regelabdichtungssystem. Und es ist auch erstaunlich, daß diese geniale Idee nicht schon lange vor der DepV und vor der TASi begeistert aufgenommen wurde, den die wissenschaftlichen Grundlagen sind doch seit langem bekannt. Die Hauptsache scheint wohl - nicht nur bei den Autoren - zu sein, jegliche Rechtssicherheit zu vermeiden. Oder sind wir etwa der Meinung, daß Hausmülldeponien gar nicht so umweltgefährlich sind, wie angenommen wurde, als die Zuordnungskriterien der TASi "erfunden" worden sind?

Hoffmann, H., Niessing, H. und Schmeisky, H.
Anforderungen an Bodenart und Bodenbevorratung
Seiten 695 bis 716
Interessanter Beitrag, der deutlich macht, wie schwierig und wie teuer die Errichtung und die Unterhaltung der Rekultivierungsschicht werden kann, werden muß, wenn sie so ausgeführt wird, wie versprochen - [was aber nach aller Erfahrung nicht passieren wird. Auch dafür wird es kurz über lang wieder eine Ausnahmeregelung geben].

Gäth, S.
Potenziale und Anforderungen an die Maximierung von Oberflächenabfluss und Evatranspiration
Seiten 717 bis 730
Interessanter Beitrag, der deutlich macht, dass man in der TASi in Nummer 10.4.1.4 Buchstabe d) in die richtige Richtung gezeigt wurde. Der Laie wundert sich allerdings, daß des bei dem in Deutschland vorhandenen Verdunstungspotenzial überhaupt zu einer Grundwasserneubildung kommen kann.
Aus 4 Schlussfolgerungen für die Planung der Deponieabdichtung
Die Qualität der verwendeten Bodenmaterialien und deren Mächtigkeit sind bei der Planung und Erstellung der Rekultivierungs- oder Wasserhaushaltsschicht von besonderer Bedeutung. Das Ziel muss es sein, die nutzbare Feldkapazität im Wurzelraum zu maximieren, um das Potenzial des Verdunstungsanspruchs der Atmosphäre auszunutzen. Dafür sind im Besonderen lehmige, schluffige und skelettarme Materialien geeignet. - Die Evapotranspiration ist ein wesentlicher und kostengünstiger Schutz gegenüber dem Eintritt von Sickerwasser in den Deponiekörper bzw. im Vergleich zu den Sickerwasserbehandlungskosten.
Daneben kann mit der Gestaltung der Deponieoberfläche in Abhängigkeit von Exposition und Hangneigung die kostenlose Nutzung der Strahlungsenergie optimiert werden. Optimierungspotenziale von 90-100 mm sind dabei zu erwirtschaften.
Als letztes können die ersten Zentimeter der Rekultivierungsschicht gleichermaßen dazu genutzt werden, den Oberflächenabfluss bei Starkniederschlägen gezielt abzuführen, ohne die Gefahr der Bodenerosion zu fördern. Dazu ist ein zielführender Aufbau der obersten "Bodenhaut" erforderlich.
[Kommentar: Es wäre schön, wenn alle optimistischen Erwartungen an die Wirksamkeit der Rekultivierungsschicht / Wasserhaushaltsschicht - insbesondere an die "ewige" Wirksamkeit - in Erfüllung gehen. Aus meiner Sicht sollte für die ersten 100 Jahre auf eine Abdichtungsschicht (es muss durchaus keine Kombinationsabdichtung sein) unter der Rekultivierungsschicht aus zwei Gründen nicht verzichtet werden: a) braucht die Rekultivierungsschicht sicherlich einige Jahrzehnte um voll wirksam zu werden, und b) hilft die Abdichtungsschicht sicherlich, dem Bauherren/ dem Deponiebetreiber sicherlich, die Qualitätssicherung bei der Herstellung der Rekultivierungsschicht ernster zu nehmen, als wenn sie nicht vorhanden wäre und das "überschüssige" Niederschlagswasser unbemerkt im Deponiekörper versickern könnte.

Wackermann, R.
Verkürzung der Nachsorgephase von Deponien durch gezielte Befeuchtung bzw. Trockenhaltung des Deponiekörper
Seiten 731 bis 741

Heyer, K.-U., Hupe, K., Ritzkowski, M. und Stegmann, R.
Verkürzung der Nachsorgephase von Deponien durch gezielte Belüftung des Deponiekörpers
Seiten 742 bis 758

 

 

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2003