siehe auch
| Rekultivierung | Oberflächenabdichtung |
Umweltforschungsplan
des Bundesministeriums für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit
Abfallwirtschaft,
Förderkennzeichen (UFOPLAN) 204 34 327
„Deponienachsorge – Handlungsoptionen, Dauer, Kosten und quantitative Kriterien für die Entlassung aus der Nachsorge“ ABSCHLUSSBERICHT
von:
Prof. Dr.-Ing. Rainer Stegmann,
Dr.-Ing. Kai-Uwe Heyer,
Dr.-Ing. Karsten Hupe (alle
Ingenieurbüro für Abfallwirtschaft
Prof. R. Stegmann und Partner
Hamburg)
in Zusammenarbeit mit:
Dr. Achim Willand,
Rechtsanwälte Gaßner,
Groth, Siederer & Coll.
Berlin
IM AUFTRAG DES UMWELTBUNDESAMTES
März 2006
Der Forschungsbericht steht als pdf-Datei im Internet zur Verfügung unter http://www.ifas-hamburg.de > Downloads
Ulrich Henken-Mellies, LGA Nürnberg
Strategien zur nachhaltigen Stilllegung und Nachsorge von Siedlungsabfalldeponien
Veröffentlichungen des LGA-Grundbauinstituts, Nürnberg. Heft 85. 17. Nürnberger Deponieseminar (2006) "Abdichtung, Stilllegung und Nachsorge von Deponien". Hrsg. Dr. U. Henken-Mellies, Eigenverlag LGA Nürnberg 2006. ISSN 1600-2503
Henken-Mellies fordert zurecht realistische Anforderungen an die Entlassung aus der Nachsorge. Lesen Sie das Manuskript als pdf-Datei
Dazu MeineMeinung: Aber außer nur auf die Hoffnungen auf die technisch vollständige Aerobisierung - auch von großen - Siedlungsabfalldeponien zu setzen, sollten auch langfristig wirksame Oberflächenabdichtungen nach dem Stand der Technik - ohne Aerobisierung als Stillegungsmaßnahme anerkannt werden.
Inzwischen sollte doch jedermann klar sein, daß wir uns, daß die Gesellschaft sich mit Siedlungsabfalldeponien aus biologisch abbaubaren Abfällen, vielfach vermischt mit Gewerbeabfällen und gefährlichen und ungefährlichen Industrieabfällen (die wegen der "erfolgreichen" Agitation der Verbrennungsgegner auf Deponien abgelagert wurden) Lasten auferlegt haben, deren Auswirkungen z. T. noch nach vielen Jahrzehnten meßbar sein werden. Für die Gefahrenabwehr wird die Gesellschaft zahlen müssen. Sie hat ja dafür auch am Anfang, zum Zeitpunkt der Entsorgung, gespart, weil in den meisten Fällen nicht einmal der Deponiebetrieb optimal durchgeführt wurde, geschweige denn Geld für die Vorbehandlung oder Verbrennung ausgegeben wurde.
Aber es ist unaktzeptabel die Deponiebetreiber, die auf der Grundlage behördlicher Zulassungen gehandelt haben, unbefristet in die Pflicht zu nehmen. Die zuständigen Behörden sollten durch die kommende (überarbeitete) Deponieverordnung verpflichtet werden, den Deponiebetreibern realistische Anforderungen zu stellen, die bis spätestens 25 Jahre nach der endgültigen Stilllegung erfüllt sein müssen und deren Einhaltung mindestens 5 Jahre lang nachgewiesen sein muß. Gelingt das nicht, werden die Deponiebetreiber für weitere 5 Jahre in die Pflicht genommen, ehe sie aus der rechtlichen Nachsorgephase entlassen werden können. Danach sind - so bedauerlich das auch ist - wir alle dran und müssen zahlen - falls die Gefahrenbewertungen das erforderlich machen sollte.
Das-IB GmbH [LFG- & Biogas - Technology]
Deponie- & Biogasanlagen der gemeinsame Einstieg
Tagungsband mit allen Fachbeiträgen, Dresden 9./10. Mai 2006,
ISBN - Nr.: 3-938755-02-5.
Herausgeber und Bezugsadresse: DAS-IB GmbH, Flintbeker Str. 55, D 24113 Kiel, Tel & Fax: +49 / 431 / 68 38 4, e-mail: info@das-ib.de [aber auch über den Buchhandel]
Vollständiges Inhaltsverzeichnis