Der (nicht öffentliche) Entwurf der Deponieverordnung läßt Böses ahnen
|Karl Wagner schreibt| Fragen und Kritik|Fazit und Lösungsvorschläge|
Auf der 18. Fachtagung "Die sichere Deponie" des SKZ am 14./15. Februar 2002 berichtete Baudirektor Karl Wagner, BMU Bonn über die "Umsetzung der europäischen Deponierichtlinie in deutsches Recht - Aktueller Stand". Natürlich ist es immer interessant, wenn man ab und zu etwas aus dem nicht öffentlichen Entwurf der Deponieverordnung (DepV) erfährt.
Hier soll nur auf den beabsichtigten Anreiz für vorgezogene Deponiestillegungen eingegangen werden.
| Verweigerer belohnen? | Gefahrenabwehrprinzip | Wann Abdichtung? | Rechtssicherheit? |
Allein aus dem Text von WAGNER ergeben sich einige Fragen:
Das ist toll. Es gibt dafür Anreize (Belohnungen), daß Deponiebetreiber bzw. örE, die die viel zu langen Übergangsfristen der TA Siedlungsabfall (12 Jahre!!) bis zum letzten Tag ausnutzen. Belohnungen werden dafür verteilt, daß man aus Deponien (eigentlich ist diese Bezeichnung gar nicht gerechtfertigt ist), die keine Basisabdichtung haben und damit auch keine Sickerwasserbehandlung haben, ungehindert jährlich Tausende m³ Sickerwasser das Grundwasser Verunreinigungen. Und natürlich werden immer noch und bis Juni 2005 Abfälle abgelagert, die nicht den Zuordnungskriterien des Anhanges B der TA Siedlungsabfall entsprechen. Und als Belohnung für diese unerträgliche Verschleppung der Erfüllung von Anforderungen sollen schlechtere Oberflächenabdichtungen eingebaut werden dürfen, als die TASi für die Deponieklasse II fordert in den nur die Abfälle abgelagert werden dürfen, die die strengsten Anforderungen an Abfälle in Europa ja vielleicht der Welt erfüllen.
Nun ist ja nichts Grundsätzliches dagegen zu sagen, daß man Anreize für die vorzeitige Stillegung von nicht an der Basisabdichtung abgedichteten Deponien geben will (entsprechende Abfallverbrennungsanlagen würden als "Dreckschleudern") bezeichnet. Stief und Engelmann (Hrsg) haben schon 1998 in dem Buch Abfallwirtschaft in Forschung und Praxis Bd. 107 "Geforderte Maßnahmen bei der Stillegung von Altdeponien - Kostentreibende Willkür oder Notwendigkeit?" die Frage aufgeworfen, ob man nicht viele Diskussionen um und Verzögerungen bei der Stillegung von Hausmülldeponien, nicht die Anwendung des Gefahrenabwehrprinzips statt des Vorsorgeprinzips geboten sei? Eine Möglichkeit wäre, festzulegen: "Deponien, die bis zum 1. Juni 2003 stillgelegt werden, fallen nicht in den Geltungsbereich der Deponieverordnung." Dann sollten sie automatisch als altlastverdächtige Altablagerungen in den Zuständigkeitsbereich des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) fallen und nach dessen Maßstäben bewertet, gesichert oder saniert werden. Damit wäre auch noch nicht die Abdichtung der Oberfläche gewährleistet - denn man macht ja auch mit den meisten der 160.000 altlastenverdächtigen Altablagerungen auch nichts anderes, als sie aus der Beobachtung zu entlassen oder unter Beobachtung zu halten - aber es wäre klar: hier gelten andere Maßstäbe als das Vorsorgeprinzip. "Anreize" zur Stillegung unter dem "Schein"Vorsorgeprinzip und mit der Behauptung, daß alles was nicht geschieht, mit dem "Wohl der Allgemeinheit" zu vereinbaren sei, oder sogar dem "Wohl der Allgemeinheit" diene, heißt der Öffentlichkeit Sand in die Augen streuen, heißt Volksverdummung.
Zu allem Ärger kommt noch hinzu, daß nicht festgelegt werden soll, bis wann denn die "belohnten Verweigerer" ihre nicht an der Basis abgedichteten Hausmülldeponien denn nun "mit einem Deckel" - wie immer er auch aussehen mag - versehen müssen. Das könnte also Jahrzehnte dauern, und Sickerwasser darf mit behördlicher Genehmigung in dieser Zeit das Grundwasser verunreinigen. Zum Ausgleich darf dann aber bei Deponien mit einer Basisabdichtung, insbesondere bei solchen mit einer Kombinationsabdichtung nach Leckagen gesucht werden, Setzungen der Deponiebasis muß kontrolliert werden, Entwässerungsrohre müssen kontrolliert und repariert werden, Sickerwasser muß gemäß Anhang 51 der Abwasserverordnung für viel Geld behandelt werden, und die zuständigen Behörden werden noch lange darüber nachgrübeln, wann eine Hausmülldeponie mit Basisabdichtung und Oberflächenabdichtung gemäß TASi aus der Nachsorge entlassen werden kann - weil willkürlich festgelegte Grenzwerte z.B. für Nitrat überschritten werden und auch vor 200 Jahren nicht unterschritten sein werden.
WAGNER erläuterte in der Diskussion zu seinem Vortrag, daß gefordert würde, daß alle erforderlichen Maßnahmen "unverzüglich" durchgeführt werden müßten. Es ist zu befürchten, daß auch im Einzelfall entschieden werden wird, was "unverzüglich" ist. Am schnellsten wird "unverzüglich" sein, wenn der Deponiebetreiber nichts machen muß, d.h. daß er auf die letzte Abfallschicht "Boden zur Verwertung" als Kosmetik aufbringen darf.
Die Deponieverordnung soll nun endlich die Rechtssicherheit bringen, die durch die Verwaltungsvorschrift TA Siedlungsabfall nicht erreicht worden ist.
Worin besteht die Rechtssicherheit?
Karl Wagner schreibt < > Fazit und Lösungsvorschläge
Wenn meine Deutung der Regelungen im Entwurf der Deponieverordnung falsch sein sollte, freue ich mich auf Klarstellung, die unverzüglich hier bekanntgemacht werden wird.
Wer mit Beiträgen über eigene Erfahrungen aus der Praxis zur Diskussion beitragen möchte, ist herzlich eingeladen.
Auch wer die jetzige (leider weitgehend) unbekannten Anforderungen im Entwurf der Deponieverordnung, oder wenigstens das, was durch den Vortrag von Karl Wagner unterstützt, ist erst recht eingeladen, daß hier mitzuteilen.
Schreiben Sie am besten eine e-mail an info@deponie-stief.de , senden Sie ein Fax oder einen Brief. Die Adresse finden Sie unter "Kontakt zu Klaus Stief" am Ende der Seite.