In § 25 Übergangsvorschriften der Deponieverordnung heißt
es:
(4) Für Deponien oder Langzeitlager, die am 1. August 2002 betrieben
werden, sind die Auslöseschwellen nach § 9 Abs. 1 spätestens
zum 1. August 2005 nachträglich anzuordnen.
Deponieverordnung § 9 Emissionsüberwachung Abs. 1:
(1) Die zuständige Behörde legt in der Planfeststellung oder Plangenehmigung
zur Errichtung einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III Auslöseschwellen
nach Anhang III Nr. 4 Buchstabe C der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26.
April 1999 über Abfalldeponien unter Berücksichtigung der jeweiligen
hydrologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten am Standort der Deponie
und der Grundwasserqualität im Grundwasseranstrom fest. Die Auslöseschwellen
gelten für geeignete und von der zuständigen Behörde festgelegte
Grundwasser-Messstellen im Abstrom der Deponie. Bei der Festlegung der Auslöseschwellen
sind die Prüfwerte zur Beurteilung des Wirkungspfades Boden - Grundwasser
und die Anwendungsregeln nach § 4 Abs. 5 und Anhang 2 Nr. 3 der Bundes-Bodenschutz-
und Altlastenverordnung zu berücksichtigen. Die Auswahl der Parameter
sowie die Häufigkeit der Messung richten sich nach Anhang III Nr. 4 Buchstabe
B der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien.
und weiter heißt es im § 9 DepV:
(2) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III hat die
zuständige
Behörde unverzüglich über alle festgestellten nachteiligen Auswirkungen
auf die Umwelt zu unterrichten, insbesondere über ein Überschreiten
der Auslöseschwellen nach Absatz 1 sowie über Störungen, die
zu einer erheblichen Abweichung vom ordnungsgemäßen Deponiebetrieb
führen.
(3) Die zuständige Behörde hat im Zulassungsverfahren die Maßnahmen
in Abstimmung mit dem Betreiber einer Deponie der Klasse 0, l, II oder III
in Maßnahmenplänen nach Anhang III Nr. 4 Buchstabe B Fußnote
3) der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien
zu beschreiben. Diese sind in das Betriebshandbuch aufzunehmen.
(4) Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zuständige Behörde
bei Deponien der Klasse 0 Ausnahmen von den Anforderungen nach den Absätzen
1 bis 3 zulassen.
(5) Die Anforderungen des Immissionsschutzrechts an Anlagen und ihre Überwachung
bleiben unberührt.
EG Deponierichtlinie (RICHTLINIE 1999/31/EG DES RATES vom 26.
April 1999
über Abfalldeponien) ANHANG III MESS- UND ÜBERWACHUNGSVERFAHREN WÄHREND
DES BETRIEBS UND DER NACHSORGEPHASE Nr. 4 Grundwasserschutz lautet:
A. Probenahme
Die Messungen müssen Informationen über das Grundwasser liefern können,
das durch die Ablagerung von Abfällen beeinträchtigt werden könnte;
mindestens eine Meßstelle sollte sich im Zustrombereich, zwei sollten
sich im Abstrombereich der Deponie befinden. Diese Anzahl kann aufgrund besonderer
hydrogeologischer Untersuchungen und in den Fällen, in denen die Notwendigkeit
besteht, daß Sickerwasserfreisetzungen in das
Grundwasser in einem Schadensfall frühzeitig festgestellt werden müssen,
erhöht werden.
Proben müssen an mindestens drei Stellen vor dem Beginn der Ablagerung genommen werden, um Referenzwerte für künftige Proben zur Verfügung zu haben. Literaturhinweis: Probenahme — Grundwasser, Dokument ISO 5667, Teil 11 (1993).
B. Messung
Die Parameter, die in den entnommenen Proben analysiert werden, müssen
aufgrund der erwarteten Zusammensetzung des Sickerwassers und der Grundwasserqualität
in dem Gebiet festgelegt werden. Bei der Auswahl der Parameter für die
Analyse ist die Mobilität in der Grundwasserzone zu berücksichtigen.
Die Parameter können gegebenenfalls Indikatoren umfassen, damit eine Veränderung
der Wasserqualität frühzeitig erkannt werden kann (1).
(1) Empfohlene Parameter: ph-Wert, TOC, Phenole, Schwermetalle, Fluorid, Arsen, Öl/-Kohlenwasserstoffe.
| Betriebsphase | Nachsorgephase | |
| Grundwasserspiegel | Alle 6 Monate (l) | Alle 6 Monate (l) |
| Zusammensetzung des Grundwassers | Standortspezifische Häufigkeit (2) (3) |
Standortspezifische Häufigkeit (2) (3) |
Fußnoten der Tabelle
(1) Bei schwankendem Grundwasserspiegel sind die Messungen häufiger vorzunehmen.
(2) Die Häufigkeit muß so festgelegt werden, daß bei Erreichen
einer Auslöseschwelle zwischen zwei Entnahmen Maßnahmen
zur Abhilfe getroffen werden können; die Festlegung der Häufigkeit
muß also aufgrund von Kenntnis und Evaluierung
der Geschwindigkeit des Grundwasserflusses erfolgen.
(3) Wird eine Auslöseschwelle (vgl. Abschnitt C) erreicht, so ist dies
durch Wiederholung der Probenahme zu überprüfen.
Wird der Wert bestätigt, so muß entsprechend einem (in der Zulassung
festgelegten) Notfallplan verfahren werden.
C. Auslöseschwellen
Bei Grundwasser sollte dann von bedeutsamen umweltschädigenden Auswirkungen
im Sinne der Artikel 12 und 13 ausgegangen werden, wenn durch die Analyse einer
Grundwasserprobe eine erhebliche Änderung der Wasserqualität nachgewiesen
wird. Eine Auslöseschwelle wird unter Berücksichtigung der jeweiligen
hydrogeologischen
Gegebenheiten am Standort der Deponie und der Grundwasserqualität festgelegt.
Die Auslöseschwelle muß in der Zulassung angegeben werden, wenn
dies möglich ist.
Die Beobachtungen werden mittels Überwachungsdiagrammen mit festgelegten Überwachungsvorschriften
und -werten für jeden unterstrom gelegenen Brunnen evaluiert. Die Überwachungswerte
werden ausgehend von örtlichen
Schwankungen der Grundwasserqualität festgelegt.
Arbeitshilfe 3.6/1 "Auslöseschwellen" des
Bayer. LfW, Mai 2005
Zum Thema "Auslöseschwellen bei der Grundwasserüberwachung im
Bereich von Deponien" hat Bayern eine Arbeitshilfe herausgebracht. Diese
wurde mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit
und Verbraucherschutz vom 23.05.2005 an die bayerische Verwaltung sowie an
die Deponiebetreiber verteilt.
Öffentlich zugänglich ist die Arbeitshilfe (als pdf-Datei) im Internet-Angebot
des Bayerischen Landesamtes für Wasserwirtschaft wie folgt:
http://www.bayern.de/lfw > Service > Download-Center > Sammlung
von Schriftstücken > Schutz von Grundwasser und Boden > 3.6
Gewässerschutz beim Behandeln und Entsorgen von Abfällen > 3.6/1 " Auslöseschwellen
bei der Überwachung des Grundwassers im Bereich von Deponien "
Inhaltlich ist die Arbeitshilfe - was die Basisparameter betrifft
- an den (sich auf "LAWA 1994" stützenden) Niedersächsischen Leitfaden
zur Festlegung von Auslöseschwellen angelehnt. Zusätzlich sind noch
die im Dezember veröffentlichten Geringfügigkeitsschwellen der LAWA
berücksichtigt.
Niedersächsisches Umweltministerium
RdErl. 31. 8. 2004, Umsetzung der Deponieverordnung;
Leitfaden mit Arbeitsanleitung zur Festlegung von Auslöseschwellen
sowie zur Gestaltung von Maßnahmenplänen (LAsMap) nach § 9
der Deponieverordnung, veröffentlich im Nieders. Ministerialblatt
Ausgabe 54, Jg. 29, vom 29.9.2004 S. 571 (Inhaltsverzeichnis des MBl. unter
http://www.rechtsvorschriften-niedersachsen.de/mbl/. Das MBl. kann für € 5,00
im Internet bestellt werden.
Der Leitfaden ist im Internet verfügbar unter http://www.umwelt.niedersachsen.de/
In - relativ wenigen - Veröffentlichungen wird auf das Thema "Auslöseschwellen bei Deponien hingewiesen:
Braun , Reiner
Grundwassermonitoring auf Deponien.
In: Matthias Kühle-Weidemeier (Hrsg.): Praxistagung Deponie 2005 - Schließung,
Sanierung, Nachsorge, Nachnutzung. Tagungsband 7. und 8. Dezember 2004, Cullivier
Verlag, ISBN 3-86537-284-8
Aufgrund der Anforderungen in der Deponieverordnung
ergeben sich bis zum 1.August 2005 neue Vorgehensweisen im Hinblick
auf das Grundwassermonitoring von Deponien. B
Im der Veröffentlichung wird
auf Details zur Festlegung von Auslöseschwellen besonders eingegangen.
Es sei unbedingt wichtig, auch den
Grundwasserstand als Auslöseschwelle festzulegen.
Hiermit würde gewährleistet,
dass der Grenzabstand von 1 m zwischen Deponiebasis und Grundwasser
eingehalten wird. Hierzu sind je nach den örtlichen Verhältnissen
Grundwassermessstellen in der Nähe der Tiefpunkte zu errichten,
damit das Wasser im Auslösefall
auch schnell abgesenkt werden kann. Manuskript
ist als pdf-Datei verfügbar
Bachmann, M.
Deponienachsorge in der Praxis - Auslöseschwellen Grundwasser und abzuleitende
Maßnahmen
In: Bio- und Restabfallbehandlung IX biologisch - mechanisch - thermisch.
Hrsg. K. Wiemer, M. Kern. Witzenhausen 2005 (Witzenhausen-Institut.
Neues aus Forschung und Praxis) ISBN 3-928673-45-9. Seiten 159 - 169
Der Beitrag zeigt, am Beispiel der Vorgehensweise des niedersächsischen
Leitfadens wie problematisch die Festlegung der Auslöseschwellen selbst
bei unkomplizierten hydrogeologischen Verhältnissen sein kann.
Mein Fazit:
Es wird Zeit sehr verehrte Deponiebetreiber. Die Nichteinhaltung
von Terminen ist eine Ordnungswidrigkeit. Ingenieurbüros sind bereit
zu helfen.
Aber vielleicht ist es billiger Ordnungsstrafen zu bezahlen, als die
Anforderungen zu erfüllen.
Und noch einmal zur Erinnerung:
In § 25 Übergangsvorschriften
der Deponieverordnung heißt es:
(4) Für Deponien oder Langzeitlager, die am 1. August 2002 betrieben
werden, sind die Auslöseschwellen nach § 9 Abs. 1 spätestens
zum 1. August 2005 nachträglich anzuordnen.
D. h.: Auch für Deponien, bei denen per 31.5. 2005 die Ablagerungsphase beendet worden ist, sind Auslöseschwellen festzulegen.