Stegmann, Bidlingmaier, Bilitewski, Collins, Doedens, Ehrig, Freding,
Fricke, Grüneklee, Heyer, Lechner, Müller, Rettenberger, Ritzkowski,
Soyez, Urban
im Müllhandbuch, Kennziffer 4515, Lfg. 5/2001
Originaltext |
Meine Meinung |
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2. Rechtliche Situation von Altdeponien |
2. Rechtliche Situation von Altdeponien |
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Die Regelungen der TA Siedlungsabfall gelten grundsätzlich
für alle Deponien, die vor dem 01.06.1993 noch nicht stillgelegt
waren. Deponien, die davor geschlossen wurden, können rechtlich
als Altablagerungen behandelt werden. Etwaige Sicherung-/Sanierungsmaßnahmen
werden hier auf der Basis einer Gefährdungsabschätzung
im Sinne der Gefahrenabwehr festgelegt. |
stimmt |
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... . |
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Bei der Bewertung von Altdeponien sollte immer berücksichtigt werden, daß auch diese in der Vergangenheit mit dem Ziel des Schutzes der Allgemeinwohls nach dem damaligen Stand der Technik errichtet und betrieben wurden. Die heutzutage nicht mehr dem Stand der Technik entsprechende Ausstattung ist folglich nicht durch fehlerhafte Betriebsführung, sondern vielmehr durch die technische Entwicklung und die Fortentwicklung des Wissenstandes bedingt. |
Manchmal sind allerdings auch nicht alle Vorschriften und Empfehlungen zur Einhaltung des Standes der Technik beachtet worden. Aber im Prinzip stimmt es, daß alle nach dem 1.6.1991 betriebenen Deponien eine Genehmigung der zuständigen Behörden hatten und haben. |
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Im Vergleich zu der Anzahl der Altablagerungen (ca. 106.000) erscheint die Zahl der Altdeponien (Hausmülldeponien) in Deutschland con ca. 372 (Stand 1998) [20], eher gering. Trotzdem wird über die Nachrüstung und über die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stillegung und dem Abschluß dieser Altdeponien seit dem In-Kraft-Treten der TA Siedlungsabfall im Jahre 1993 unablässig heftig und kontrovers diskutiert. Dieses ist insbesondere darauf zurückzuführen, daß für Altdeponien das Vorsorgeprinzip gilt, während für Altablagerungen, z.B. auch für Hausmülldeponien, die am 31. Mai 1993 stillgelegt worden sind, das Gefahrenabwehrprinzip Anwendung findet. |
Es stimmt sicher, daß die Umweltbelastungen durch die Masse der Altablagerungen weitaus größer ist, als die durch Altdeponien. Das "Trotzdem" paßt nicht. Die Diskussion wird geführt, weil Betreiber Kosten sparen wollen, weil Beratende Ingenieure ihren Entscheidungsspielraum eingeengt sehen und eigentlich nichts zu beraten haben, weil Wissenschaftler forschen wollen. Richtig ist, daß das Gefahrenabwehrprinzip
einen größeren Ermessensspielraum bietet. Darauf ist
schon von hingewiesen worden in Stief/Engelmann:
Geforderte Maßnahmen bei der Stillegung von Altdeponien |
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Hiernach sind Altdeponien sowohl während der Betriebs- als auch während der Nachsorgephase zu überwachen. Es werden u.a. folgende Kontrollen gefordert:
Mögliche Konsequenzen ergeben sich hierbei in den erheblichen Kostenunterschieden für die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere den Dichtungssystemen an der Oberfläche des Deponiekörpers. Andererseits sind eher die jüngeren Altdeponien mit Basisabdichtungen ausgestattet, so daß das Grundwasser beträchtlich besser geschützt wird. Deponiegasemissionen können aufgrund vorhandener Sammelsysteme besser erfasst und behandelt werden als bei den meisten Altablagerungen [21]. |
Es wird jährlich eine Erklärung
zum Deponieverhalten gefordert. Die von dem ersten sozialistischen Staat auf deutschem Boden übernommenen "Deponien" hatten ausnahmslos keine Basisabdichtung - dafür hatte die DDR den Umweltschutz in der Verfassung verankert, was viel bewundert und dann sogar nachgemacht wurde. Positiv ist, daß die Autoren Deponiebasisabdichtungen als wichtig für den Grundwasserschutz anerkennen. Mal sehen, ob in der Strategie zum Umgang mit Altdeponien der Unterschied zwischen Deponien mit Basisabdichtung und "Deponien" ohne Basisabdichtung auch berücksichtigt wird. |
| Anfang | 3 Emissions- und Gefährdungspotentiale, Sicherungsmaßnahmen |