Stegmann, Bidlingmaier, Bilitewski, Collins, Doedens, Ehrig, Freding,
Fricke, Grüneklee, Heyer, Lechner, Müller, Rettenberger, Ritzkowski,
Soyez, Urban
im Müllhandbuch, Kennziffer 4515, Lfg. 5/2001
Originaltext |
Meine Meinung |
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3.1 Deponieabschluß und Nachsorge nach TA Siedlungsabfall |
3.1 Deponieabschluß und Nachsorge nach TA Siedlungsabfall |
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Verschiedene Wissenschaftliche Untersuchungen im Labormaßstab und an Altdeponien haben gezeigt, daß zum Abbau dieser Restemissionspotentiale insbesondere mit einer Sickerwasserbehandlung von 100 bis über 200 Jahre nach Deponieabschluss gerechnet werden muß <16>, <12>, wenn die Anforderungen des Anhangs 51 der RAbwVwV erfüllt werden sollen. Hierbei ist nach der derzeitigen Reinigungspraxis mit Behandlungskosten in Höhe von etwas 30-80 DM/m³ (in Einzelfällen deutlich darüber) Sickerwasser zu rechnen. Aber auch Deponiegas wird - zwar in geringen Mengen - auch noch Jahrzehnte nach dem Ende der Ablagerung produziert. Zur Vermeidung unkontrollierter Emissionen kann eine Erfassung und Schwachgasbehandlung z.B. durch Verfahren der regenerativen thermischen Oxidation (RTO) erforderlich werden, die ebenfalls beträchtliche Kosten verursacht. |
Besser konnte auch die Bundesregierung die Anforderungen an abzulagernde Abfälle in Anhang B der TASi begründen bzw. verteidigen. |
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Was fordert die TA Siedlungsabfall in Bezug auf diese Thematik? |
Ich weiß es, aber wenn zwei dasselbe lesen verstehen sie es oft leider ganz anders. Ich bin gespannt. |
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Für Altdeponien ist nach Abschluß der Verfüllung eine Schlußabnahme erforderlich, für die u.a. eine den Vorgaben der TA Siedlungsabfall entsprechende Oberflächenabdichtung Voraussetzung ist. |
stimmt |
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Sie soll vollkommen dicht sein, so daß kein Niederschlagswasser in den Deponiekörper infiltrieren kann. In der Nachsorgephase sind u.a. die Emissionen Gas und Sickerwasser zu fassen und zu behandeln, Setzungen und Verformungen des Deponiekörpers zu bestimmen sowie die Oberflächenabdichtung zu kontrollieren und ggf. zu reparieren. |
Das ist richtig. |
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Diese Maßnahmen sind solange durchzuführen, bis die Behörde die Deponie aus der Nachsorge entläßt. Wann das sein wird und wie der Entsprechende Zeitpunkt bestimmt werden soll, ist z. Z. nicht prognostizierbar und erfordert daher vorrangig Forschungsbedarf. |
Der erste Satz ist richtig. Der zweite Satz ist streitig. Forschungsvorhaben für viele Millionen DM haben gezeigt, daß das der Praxis für die Festellung des Endes der Nachsorgenotwendigkeit nichts hilft. Die Nachsorgenotwendigkeit hängt maßgeblich auch von der (notwendigerweise) willkürlichen Festlegung von bundeseinheitlichen Grenzwerten ab. Hier sollten die zuständigen Behörden auf der Basis der Erklärungen zum Deponieverhalten im Einzelfall entscheiden. |
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Die EU-Deponierichtlinie sieht hier einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren (ab dem Datum der Stillegung) für Messungen und Analysen von Deponiegas und Sickerwasser aus der Deponie in der Verantwortung des Deponiebetreibers vor. "Die zuständige Behörde kann diesen Zeitraum verlängern oder verkürzen, wenn der Betreiber aufgrund der in den Anhängen aufgeführten umfassenden Bewirtschaftungsmaßnahmen nachweisen kann, daß die Anlage kein aktives Umweltrisiko mehr darstellt. Die Haftung für durch den Betrieb verursachte Schäden darf jedoch nicht befristet werden"<2>.
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In Art. 10 der EU RL heißt es: Zu den Stillegungs- und Nachsorgeverfahren siehe Art. 11 der EU RL. |
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Eine derartige Vorgehensweise beinhaltet - im Widerspruch zu den Zielen der TASi - die Übertragung von Umweltproblemen auf zukünftige Generationen. Hauptkritikpunkte an diesen Maßnahmen sind zum einen die hohen Kosten für die TASi-Oberflächenabdichtung mit der Erfordernis der "ewigen" Instandhaltung, vor allem aber auch die langfristige Konservierung der biologisch verfügbaren Abfälle, wodurch das Emissionspotential auf Dauer erhalten bleibt. |
Mit "derartige Vorgehensweise" sind offenbar die Anforderungen in der TASi und in der EU Richtlinie gemeint. Die Ablagerung von Abfällen in Deponien ist grundsätzlich eine Verlagerung von Problemen auf künftige Generationen dar. Durch die Anforderungen an neue Deponien in der TASi und in der AbfAblV sollen die Belastungen sehr gering gehalten werden. Bei Hausmülldeponien sind die Belastungen zweifellos größer - weshalb sie ja auch abgeschafft werden sollen - was, wie man weiß, auf heftigen Widerstand stößt. Vor Aufbringen der Oberflächenabdichtung hatte jeder Deponiebetreiber die Möglichkeit, duch betriebstechnische Maßnahmen den biologischen Abbau organischer Abfälle zu beschleunigen (Stichworte: Sickerwasserinfiltration, Rotte vor der Ablagerung). Die Möglichkeiten wurden nicht genutzt. Am Ende kommt natürlich die "Konservierung". Was sonst? |
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Die Funktionstüchtigkeit der Oberflächenabdichtung kann bei realistischer Einschätzung auf lange Sicht ebensowenig wie die Funktionsfähigkeit eines etwaigen Leckdetektionssystems garantiert werden. In diesem Zusammenhang stellt sich daher stets auch die Frage nach der Verantwortlichkeit für die Kontrolle und Reparaturen. Dieses gilt insbesondere unter dem Aspekt, daß ohne eine wirtschaftliche Motivation spezielle und sehr weitgehende Anstrengungen in dieser Richtung bei Altdeponien in der Nachsorge auf Dauer kaum zu erwarten sind. |
Nichts kann für "ewig" garantiert werden. Deshalb soll es ja ab 2020 keine Deponien mehr geben, wie man aus dem BMU hört. Aber wenn das Multibarierenkonzept beachtet wurde, kann das Gefährdungspotential für sehr, sehr lange sehr gering gehalten werden. Die Übernahme der Verantwortlichkeit wird so geregelt werden, wie bei den altlastverdächtigen Flächen: Die gesamte Gesellschaft wird die Verantwortung, wird die Kosten übernehmen. Aber vielleicht übernimmt ein wirtschaftlich an der verfüllten Deponiefläche interessierter Nutzer für eine bestimmte Zeit die Kosten. Ganz sicher aber nicht für ewig. |
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