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EG Recht Abfalldeponien

Beschluß über den Gemeinsamen Standpunkt (EG)


Protokoll vom 09/02/99 - vorläufige Ausgabe

**II

Abfalldeponien

A4-0028/99

Beschluß über den Gemeinsamen Standpunkt (EG) Nr. 49/98 des Rates im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie des Rates über Abfalldeponien (6919/98 - C4-0539/98 - 97/0085(SYN))(Verfahren der Zusammenarbeit: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

-  in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (6919/98- 97/0085(SYN))(1),

-  unter Hinweis auf seine Stellungnahme aus erster Lesung(2) zu dem Vorschlag der Kommission an den Rat KOM(97)0105(3),

-  vom Rat gemäß Artikel 189 c und Artikel 130 s Absatz 1 des EG-Vertrags konsultiert (C4-0539/98),

-  gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

-  in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherschutz für die zweite Lesung (A4-0028/99),


1.   ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluß dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

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(Änderung 1) Erwägung 2
Gemeinsamer Standpunkt des Rates Änderungen des Parlaments

(2)  In der Entschließung des Rates vom 9. Dezember 1996 über die Abfallpolitik heißt es, daß in der gesamten Gemeinschaft künftig nur abgesicherte und kontrollierte Deponierungsmaßnahmen durchgeführt werden sollten.

(2)   In der Entschließung des Rates vom 9. Dezember 1996 über die Abfallpolitik heißt es, daß in der gesamten Gemeinschaft künftig nur abgesicherte und kontrollierte Deponierungsmaßnahmen durchgeführt werden sollten und die Deponierung nach der Vermeidung, Wiederverwendung, Verwertung und Verbrennung als letzte Möglichkeit der Abfallbeseitigung betrachtet werden sollte.

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Gemeinsamer Standpunkt des Rates Änderungen des Parlaments
(Änderung 2) Erwägung 4a (neu)



(4a) Es ist ökologisch vernünftiger, biologisch abbaubare Abfälle zu kompostieren und aus ihnen Biogas zu gewinnen, als sie zu deponieren oder zu verbrennen. Die Kommission sollte daher einen Richtlinienvorschlag über Kompostierung und Biomethangaserzeugung vorlegen, um diese Art der wirtschaftlichen Nutzung zu fördern und die Qualitätsanforderungen zu harmonisieren.

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(Änderung 3) Erwägung 5a (neu)
Gemeinsamer Standpunkt des Rates Änderungen des Parlaments



(5a) Um das Erreichen der Ziele dieser Richtlinie zu erleichtern, kann der Einsatz wirtschaftlicher Instrumente angebracht sein, z.B. die Besteuerung der Abfallbeseitigung auf Deponien.

(Änderung 4) Erwägung 29
Gemeinsamer Standpunkt des Rates Änderungen des Parlaments

 

(29)  Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, daß das Entgelt für die Abfallbeseitigung in einer Deponie so festgelegt wird, daß alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Deponie, soweit wie möglich einschließlich der - vom Betreiber zu stellenden - finanziellen Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertigem, und die geschätzten Kosten für die Stillegung, einschließlich der Nachsorge, abgedeckt sind.

 

(29)  
Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, daß das Entgelt für die Abfallbeseitigung in einer Deponie so festgelegt wird, daß alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Deponie, einschließlich der - vom Betreiber zu stellenden - finanziellen Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertigem, und die geschätzten Kosten für die Stillegung, einschließlich der Nachsorge, abgedeckt sind. Dadurch soll gewährleistet werden, daß diese Preise die während der gesamten Lebensdauer der Deponie tatsächlich anfallenden Kosten decken, und verhindert werden, daß diese Kosten von der Allgemeinheit getragen werden müssen.

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(Änderung 5) Artikel 2 Buchstabe q
Gemeinsamer Standpunkt des Rates Änderungen des Parlaments

q)  "flüssige Abfälle"  alle Abfälle in flüssiger Form, einschließlich Abwasser, jedoch ausgenommen Schlämme;

q)  
"flüssige Abfälle"  alle Abfälle in flüssiger Form, wobei eine Flüssigkeit als fließendes Material mit einem Anteil von < 45 (Gewichts)Prozent Feststoffe definiert wird und die Strömungsmerkmale aufgrund der Festlegung eines Testverfahrens nach dem in Artikel 16 vorgesehenen Verfahren zu definieren sind;

(Änderung 6) Artikel 3 Absatz 2 zweiter Spiegelstrich
Gemeinsamer Standpunkt des Rates Änderungen des Parlaments

- die Verwendung von geeigneten Inertabfällen für landschaftspflegerische Arbeiten/Rekultivierungen und für Auffüllungen oder bauliche Zwecke in Deponien;

-
die Verwendung von geeigneten,nicht gefährlichen Abfällen für landschaftspflegerische Arbeiten/Rekultivierungen und für Auffüllungen oder bauliche Zwecke in Deponien;

(Änderung 7) Artikel 3 Absatz 2 vierter Spiegelstrich
Gemeinsamer Standpunkt des Rates Änderungen des Parlaments

- die Ablagerung von nicht verunreinigtem Boden oder von nicht gefährlichen Inertabfällen aus der Prospektion und dem Abbau, der Behandlung und der Lagerung von Bodenschätzen sowie aus dem Betrieb von Steinbrüchen.

-
die Ablagerung von nicht verunreinigtem Boden, von nicht gefährlichen Abfällen oder von Inertabfällen aus der Prospektion und dem Abbau, der Behandlung und der Lagerung von Bodenschätzen sowie aus dem Betrieb von Steinbrüchen;

(Änderung 8) Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c
Gemeinsamer Standpunkt des Rates Änderungen des Parlaments

c)  spätestens fünfzehn Jahre nach dem in Artikel 18 Absatz 1 genannten Zeitpunkt muß die zu deponierende Menge biologisch abbaubarer Siedlungsabfällle auf 35 (Gewichts)Prozent der Gesamtmenge der biologisch abbaubaren Siedlungsabfälle verringert werden, die 1995 oder im letzten Jahr vor 1995, für das einheitliche EUROSTAT-Daten vorliegen, erzeugt wurde.

c)  
spätestens fünfzehn Jahre nach dem in Artikel 18 Absatz 1 genannten Zeitpunkt muß die zu deponierende Menge biologisch abbaubarer Siedlungsabfällle auf 25 (Gewichts)Prozent der Gesamtmenge der biologisch abbaubaren Siedlungsabfälle verringert werden, die 1995 oder im letzten Jahr vor 1995, für das einheitliche EUROSTAT-Daten vorliegen, erzeugt wurde.

(Änderung 9) Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1a (neu)
Gemeinsamer Standpunkt des Rates Änderungen des Parlaments



Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission jeweils zum Ablauf einer der drei Fristen darüber Bericht, inwieweit diese Zielvorgaben erreicht worden sind. Anschließend erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament binnen drei Monaten darüber Bericht, in welchem Umfang die Zielvorgaben eingehalten werden, und gegebenenfalls darüber, welche Anpassungen der Richtlinie sich aufgrund der gemachten Erfahrungen als notwendig erweisen. Diese Berichte berühren nicht die auf die Durchführung dieser Richtlinie insgesamt bezogene allgemeine Berichtspflicht nach Artikel 15.

(Änderung 10) Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2
Gemeinsamer Standpunkt des Rates Änderungen des Parlaments

Das vorstehend genannte Ziel wird vom Rat zwei Jahre vor dem in Buchstabe c genannten Zeitpunkt auf der Grundlage eines Berichts der Kommission über die praktischen Erfahrungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Erfüllung der unter den Buchstaben a und b festgelegten Ziele überprüft, mit dem gegebenenfalls ein Vorschlag zur Bestätigung oder Änderung der Zielvorgabe vorgelegt wird, um ein hohes Maß an Umweltschutz zu gewährleisten.

Das vorstehend genannte Ziel wird vom Rat zwei Jahre vor
den in den Buchstaben a, b und c genannten Zeitpunkten auf der Grundlage eines Berichts der Kommission über die praktischen Erfahrungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Erfüllung der Ziele überprüft, mit dem gegebenenfalls ein Vorschlag zur Bestätigung oder Änderung der Zielvorgabe vorgelegt wird, um ein hohes Maß an Umweltschutz zu gewährleisten.

(Änderung 11) Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3
Gemeinsamer Standpunkt des Rates Änderungen des Parlaments

Die Mitgliedstaaten, die 1995 oder im letzten Jahr vor 1995, für das einheitliche EUROSTAT-Daten vorliegen, mehr als 80% ihrer eingesammelten Siedlungsabfälle in Deponien verbringen, können die Erfüllung einer oder mehrerer der in den Buchstaben a, b und c genannten Zielvorgaben um höchstens vier Jahre aufschieben. Mitgliedstaaten, die diese

Die Mitgliedstaaten, die 1995 oder im letzten Jahr vor 1995, für das einheitliche EUROSTAT-Daten vorliegen, mehr als 80% ihrer eingesammelten Siedlungsabfälle in Deponien verbringen, können die Erfüllung der in den Buchstaben b und c genannten Zielvorgaben um höchstens
zwei Jahre aufschieben. Mitgliedstaaten, die diese Möglich-

Möglichkeit in Anspruch nehmen möchten, unterrichten die Kommission im voraus über ihren Beschluß. Die Kommission informiert die anderen Mitgliedstaaten über diese Beschlüsse.

keit in Anspruch nehmen möchten, unterrichten die Kommission im voraus über ihren Beschluß.
Die Nichtunterrichtung unterliegt Strafmaßnahmen. Die Kommission informiert die anderen Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament über diese Beschlüsse.

(Änderung 12) Artikel 10
Gemeinsamer Standpunkt des Rates Änderungen des Parlaments

Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, die gewährleisten, daß alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie, soweit wie möglich einschließlich der Kosten der finanziellen Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertigem, gemäß Artikel 8 Buchstabe a Ziffer iv, sowie die geschätzten Kosten für die Stillegung und die Nachsorge für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren durch das vom Betreiber in Rechnung zu stellende Entgelt für die Ablagerung aller Abfallarten in der Deponie abgedeckt werden. Die Mitgliedstaaten sorgen für die Erfassung aller erforderlichen Informationen zu den Kosten.

Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, die gewährleisten, daß alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie, einschließlich der Kosten der finanziellen Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertigem, gemäß Artikel 8 Buchstabe a Ziffer iv, sowie die geschätzten Kosten für die Stillegung und die Nachsorge für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren durch das vom Betreiber in Rechnung zu stellende Entgelt für die Ablagerung aller Abfallarten in der Deponie abgedeckt werden. Die Mitgliedstaaten sorgen für
Transparenz bei der Erfassung und der Verwendung aller erforderlichen Informationen zu den Kosten.

(Änderung 13) Artikel 10a (neu)
Gemeinsamer Standpunkt des Rates Änderungen des Parlaments



Artikel 10a
Der Rat kann auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission Wirtschaftsinstrumente wie z.B. eine Besteuerung der zur Deponierung bestimmten Abfälle beschließen. Bei Fehlen gemeinschaftlicher Maßnahmen sollten die Mitgliedstaaten entsprechende Maßnahmen zur Förderung der Ziele dieser Richtlinie beschließen.

(Änderung 14) Artikel 11 Absatz 2 zweiter Spiegelstrich
Gemeinsamer Standpunkt des Rates Änderungen des Parlaments

- ein Register über die Menge der in der Deponie abgelagerten Abfälle geführt wird.

- ein Register über die Menge der in der Deponie abgelagerten Abfälle geführt wird und öffentlich zugänglich ist.
[Hier ist etwas fehlerhaft übertragen worden] ng und Analyse von Deponiegas und Sickerwasser aus der Deponie und das Grundwasserregime im Umfeld der Deponie gemäß Anhang III.

d)  
solange die zuständige Behörde der Auffassung ist, daß eine Deponie die Umwelt gefährden könnte, der Deponiebetreiber während mindestens 30 Jahren ab der Stillegung verantwortlich ist für die Messung und Analyse von Deponiegas und Sickerwasser aus der Deponie und das Grundwasserregime im Umfeld der Deponie gemäß Anhang III. Die zuständige Behörde kann diesen Zeitraum verlängern oder verkürzen, wenn der Betreiber aufgrund der in den Anhängen aufgeführten umfassenden Bewirtschaftungsmaßnahmen nachweisen kann, daß die Anlage kein aktives Umweltrisiko mehr darstellt. Die Haftung für durch den Betrieb verursachte Schäden darf jedoch nicht befristet werden.

 

(Änderung 16) Artikel 14 Absatz -1 (neu)
Gemeinsamer Standpunkt des Rates Änderungen des Parlaments



Die Mitgliedstaaten legen bestehende Deponiestandorte still, die nicht über eine Genehmigung im Sinne der Abfall-Rahmenrichtlinie 75/442/EWG verfügen.

(Änderung 17) Artikel 14 Einleitung
Gemeinsamer Standpunkt des Rates Änderungen des Parlaments

Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, die sicherstellen, daß Deponien, die zum Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie über eine Zulassung verfügen oder in Betrieb sind, nur dann weiterbetrieben werden können, wenn so bald wie möglich und spätestens binnen acht Jahren nach dem in Artikel 18 Absatz 1 genannten Zeitpunkt nachstehende Schritte durchgeführt werden:

Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, die sicherstellen, daß Deponien, die zum Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie über eine Zulassung verfügen oder in Betrieb sind, nur dann weiterbetrieben werden können, wenn so bald wie möglich und spätestens binnen
fünf Jahren nach dem in Artikel 18 Absatz 1 genannten Zeitpunkt nachstehende Schritte durchgeführt werden:

(Änderung 18) Anhang I Ziffer 1.1 Buchstabe a
Gemeinsamer Standpunkt des Rates Änderungen des Parlaments

a)  die Entfernungen von der Deponiebegrenzung zu Wohn- und Erholungsgebieten, Wasserwegen, Gewässern und anderen landwirtschaftlichen oder städtischen Flächen;

a)  
die Entfernungen von der Deponiebegrenzung zu Wohn- und Erholungsgebieten, Wasserwegen, Gewässern und anderen landwirtschaftlichen oder städtischen Flächen, wobei als empfohlener Richtwert eine Mindestentfernung von 0,5 km bei Deponien für Siedlungsmüll und von 2 km bei Deponien für gefährliche Abfälle gewährleistet werden muß;

(Änderung 19) Anhang I Ziffer 3.3 Absatz 1
Gemeinsamer Standpunkt des Rates Änderungen des Parlaments

3.  3 Zusätzlich zu der vorstehend beschriebenen geologischen Barriere muß ein Sickerwassersammelsystem und ein Abdichtungssystem nach folgenden Grundsätzen errichtet werden, damit sichergestellt wird, daß die Ansammlung von Sickerwasser an der Deponiesohle auf ein Mindestmaß begrenzt wird:

3.  3.
Zusätzlich zu der vorstehend beschriebenen geologischen Barriere muß ein Sickerwassersammelsystem und ein Abdichtungssystem auf der Deponiesohle, den Deponieböschungen und der Deponieoberfläche nach folgenden Grundsätzen errichtet werden, damit sichergestellt wird, daß die Ansammlung von Sickerwasser nicht in den Untergrund eindringen kann, sondern an der Deponiesohle gesammelt und abgeführt werden kann:

Sickerwassersammlung und
Basisabdichtung


Sickerwassersammlung und
Basisabdichtung

Deponieklasse ungefährlich gefährlich
Künstliche
Abdichtungsschicht erforderlich erforderlich
Drainageschicht
≥ 0,5 m erforderlich erforderlich

Deponieklasse
ungefährlich gefährlich
Künstliche
Abdichtungsschicht erforderlich erforderlich
Drainageschicht
0,3 m erforderlich erforderlich



(1)ABl. C 333 vom 30.10.1998, S. 15.
(2)ABl. C 80 vom 16.3.1998, S. 196.
(3)ABl. C 156 vom 24.5.1997, S. 10.

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