Beschluß über den Gemeinsamen Standpunkt (EG)
Protokoll vom 09/02/99 - vorläufige Ausgabe
| **II |
A4-0028/99
Das Europäische Parlament,
- in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (6919/98- 97/0085(SYN))(1),
- unter Hinweis auf seine Stellungnahme aus erster Lesung(2) zu dem Vorschlag der Kommission an den Rat KOM(97)0105(3),
- vom Rat gemäß Artikel 189 c und Artikel 130 s Absatz 1 des EG-Vertrags konsultiert (C4-0539/98),
- gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,
- in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherschutz für die zweite Lesung (A4-0028/99),
1. ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluß dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
| Gemeinsamer Standpunkt des Rates | Änderungen des Parlaments |
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(2) In der Entschließung des Rates vom 9. Dezember 1996 über die Abfallpolitik heißt es, daß in der gesamten Gemeinschaft künftig nur abgesicherte und kontrollierte Deponierungsmaßnahmen durchgeführt werden sollten. |
(2) In der Entschließung des Rates vom 9. Dezember 1996 über die Abfallpolitik heißt es, daß in der gesamten Gemeinschaft künftig nur abgesicherte und kontrollierte Deponierungsmaßnahmen durchgeführt werden sollten und die Deponierung nach der Vermeidung, Wiederverwendung, Verwertung und Verbrennung als letzte Möglichkeit der Abfallbeseitigung betrachtet werden sollte. |
| Gemeinsamer Standpunkt des Rates | Änderungen des Parlaments |
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| Gemeinsamer Standpunkt des Rates | Änderungen des Parlaments |
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| Gemeinsamer Standpunkt des Rates | Änderungen des Parlaments |
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(29) Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, daß das Entgelt für die Abfallbeseitigung in einer Deponie so festgelegt wird, daß alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Deponie, soweit wie möglich einschließlich der - vom Betreiber zu stellenden - finanziellen Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertigem, und die geschätzten Kosten für die Stillegung, einschließlich der Nachsorge, abgedeckt sind. |
(29) |
| Gemeinsamer Standpunkt des Rates | Änderungen des Parlaments |
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q) "flüssige Abfälle" alle Abfälle in flüssiger Form, einschließlich Abwasser, jedoch ausgenommen Schlämme; |
q) |
| Gemeinsamer Standpunkt des Rates | Änderungen des Parlaments |
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- die Verwendung von geeigneten Inertabfällen für landschaftspflegerische Arbeiten/Rekultivierungen und für Auffüllungen oder bauliche Zwecke in Deponien; |
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| Gemeinsamer Standpunkt des Rates | Änderungen des Parlaments |
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- die Ablagerung von nicht verunreinigtem Boden oder von nicht gefährlichen Inertabfällen aus der Prospektion und dem Abbau, der Behandlung und der Lagerung von Bodenschätzen sowie aus dem Betrieb von Steinbrüchen. |
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| Gemeinsamer Standpunkt des Rates | Änderungen des Parlaments |
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c) spätestens fünfzehn Jahre nach dem in Artikel 18 Absatz 1 genannten Zeitpunkt muß die zu deponierende Menge biologisch abbaubarer Siedlungsabfällle auf 35 (Gewichts)Prozent der Gesamtmenge der biologisch abbaubaren Siedlungsabfälle verringert werden, die 1995 oder im letzten Jahr vor 1995, für das einheitliche EUROSTAT-Daten vorliegen, erzeugt wurde. |
c) |
| Gemeinsamer Standpunkt des Rates | Änderungen des Parlaments |
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| Gemeinsamer Standpunkt des Rates | Änderungen des Parlaments |
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Das vorstehend genannte Ziel wird vom Rat zwei Jahre vor dem in Buchstabe c genannten Zeitpunkt auf der Grundlage eines Berichts der Kommission über die praktischen Erfahrungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Erfüllung der unter den Buchstaben a und b festgelegten Ziele überprüft, mit dem gegebenenfalls ein Vorschlag zur Bestätigung oder Änderung der Zielvorgabe vorgelegt wird, um ein hohes Maß an Umweltschutz zu gewährleisten. |
Das vorstehend genannte Ziel wird vom Rat zwei Jahre vor |
| Gemeinsamer Standpunkt des Rates | Änderungen des Parlaments |
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Die Mitgliedstaaten, die 1995 oder im letzten Jahr vor 1995, für das einheitliche EUROSTAT-Daten vorliegen, mehr als 80% ihrer eingesammelten Siedlungsabfälle in Deponien verbringen, können die Erfüllung einer oder mehrerer der in den Buchstaben a, b und c genannten Zielvorgaben um höchstens vier Jahre aufschieben. Mitgliedstaaten, die diese |
Die Mitgliedstaaten, die 1995 oder im letzten Jahr vor 1995, für das einheitliche EUROSTAT-Daten vorliegen, mehr als 80% ihrer eingesammelten Siedlungsabfälle in Deponien verbringen, können die Erfüllung der in den Buchstaben b und c genannten Zielvorgaben um höchstens |
Möglichkeit in Anspruch nehmen möchten, unterrichten die Kommission im voraus über ihren Beschluß. Die Kommission informiert die anderen Mitgliedstaaten über diese Beschlüsse. |
keit in Anspruch nehmen möchten, unterrichten die Kommission im voraus über ihren Beschluß. |
| Gemeinsamer Standpunkt des Rates | Änderungen des Parlaments |
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Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, die gewährleisten, daß alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie, soweit wie möglich einschließlich der Kosten der finanziellen Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertigem, gemäß Artikel 8 Buchstabe a Ziffer iv, sowie die geschätzten Kosten für die Stillegung und die Nachsorge für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren durch das vom Betreiber in Rechnung zu stellende Entgelt für die Ablagerung aller Abfallarten in der Deponie abgedeckt werden. Die Mitgliedstaaten sorgen für die Erfassung aller erforderlichen Informationen zu den Kosten. |
Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, die gewährleisten, daß alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie, einschließlich der Kosten der finanziellen Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertigem, gemäß Artikel 8 Buchstabe a Ziffer iv, sowie die geschätzten Kosten für die Stillegung und die Nachsorge für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren durch das vom Betreiber in Rechnung zu stellende Entgelt für die Ablagerung aller Abfallarten in der Deponie abgedeckt werden. Die Mitgliedstaaten sorgen für |
| Gemeinsamer Standpunkt des Rates | Änderungen des Parlaments |
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| Gemeinsamer Standpunkt des Rates | Änderungen des Parlaments |
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- ein Register über die Menge der in der Deponie abgelagerten Abfälle geführt wird. |
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ein Register über die Menge der in der Deponie abgelagerten Abfälle geführt wird und öffentlich zugänglich ist. d)
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| Gemeinsamer Standpunkt des Rates | Änderungen des Parlaments |
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| Gemeinsamer Standpunkt des Rates | Änderungen des Parlaments |
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Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, die sicherstellen, daß Deponien, die zum Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie über eine Zulassung verfügen oder in Betrieb sind, nur dann weiterbetrieben werden können, wenn so bald wie möglich und spätestens binnen acht Jahren nach dem in Artikel 18 Absatz 1 genannten Zeitpunkt nachstehende Schritte durchgeführt werden: |
Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, die sicherstellen, daß Deponien, die zum Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie über eine Zulassung verfügen oder in Betrieb sind, nur dann weiterbetrieben werden können, wenn so bald wie möglich und spätestens binnen |
| Gemeinsamer Standpunkt des Rates | Änderungen des Parlaments |
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a) die Entfernungen von der Deponiebegrenzung zu Wohn- und Erholungsgebieten, Wasserwegen, Gewässern und anderen landwirtschaftlichen oder städtischen Flächen; |
a) |
| Gemeinsamer Standpunkt des Rates | Änderungen des Parlaments |
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3. 3 Zusätzlich zu der vorstehend beschriebenen geologischen Barriere muß ein Sickerwassersammelsystem und ein Abdichtungssystem nach folgenden Grundsätzen errichtet werden, damit sichergestellt wird, daß die Ansammlung von Sickerwasser an der Deponiesohle auf ein Mindestmaß begrenzt wird: |
3. 3. |
Sickerwassersammlung und |
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Deponieklasse ungefährlich gefährlich |
Deponieklasse |