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OVG: Neue Deponieregeln müssen rechtzeitig umgesetzt werden - Eilantrag des Zweckverbandes Eiterköpfe endgültig abgelehnt

From: Aktuelles: Justiz in Rheinland-Pfalz
Sent: Friday, November 07, 2003 12:43 PM
Subject: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Pressemitteilung Nr. 50/2003

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Pressemitteilung Nr. 50/2003

OVG: Neue Deponieregeln müssen rechtzeitig umgesetzt werden - Eilantrag des Zweckverbandes Eiterköpfe endgültig abgelehnt

Der Deponiezweckverband Eiterköpfe darf vom 1. Juni 2005 an keine Abfälle mehr ablagern, die lediglich mechanisch vorbehandelt sind. So entschied heute in einem Eilverfahren das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz. Es hob eine einstweilige Anordnung auf, die das Verwaltungsgerichts Koblenz zugunsten des Zweckverbandes erlassen hatte, und lehnte dessen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab.

Der Zweckverband setzt sich aus der Stadt Koblenz und den Kreisen Mayen-Koblenz sowie Cochem-Zell zusammen. Er hat die Aufgabe, die Abfälle aus den Mitgliedskörperschaften zu beseitigen; zu diesem Zweck betreibt er die zentrale Mülldeponie "Eiterköpfe".

Nach der bereits 1993 beschlossenen Technischen Anleitung Siedlungsabfall (TASI) gelten für die Deponierung biologisch abbaubarer Abfälle hohe Anforderungen an die Umweltverträglichkeit, die mit einer rein mechanischen Vorbehandlung (Zerkleinerung) nicht zu erfüllen sind. Mit Rücksicht auf die damals noch fehlende biologische Behandlungskapazität erlaubte im Jahr 1995 die damalige Bezirksregierung Koblenz dem Zweckverband, bis längstens 31. Mai 2005 lediglich mechanisch vorbehandelte Abfälle abzulagern. Für die Zeit ab 1. Juni 2005 schrieb die Bezirksregierung schon damals die Einhaltung der strengen Werte vor.

Dennoch beantragte der Zweckverband, ihm abweichend von dem damaligen Bescheid auch über den 31. Mai 2005 hinaus die Endverfüllung mit lediglich mechanisch behandeltem Abfall zu genehmigen; hierzu berief er sich auf die seiner Ansicht nach hohen Umweltstandards seiner bestehenden Deponie. Im Laufe des erneuten behördlichen Verfahrens trat am 1. März 2001 die neue Abfall-Ablagerungsverordnung des Bundes in Kraft, die die Anforderungen der TASI übernimmt und Ausnahmegenehmigungen für die Zeit nach dem 31. Mai 2005 definitiv ausschließt. Daraufhin wurde der Verlängerungsantrag des Zweckverbandes abgelehnt.

Der Verband verfolgte sein Ziel im Klageweg vor dem Verwaltungsgericht Koblenz weiter. Das Verwaltungsgericht setzte den Rechtsstreit aus und legte dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg die Frage vor, ob die deutsche Abfall-Ablagerungsverordnung mit der europäischen Deponierichtlinie aus dem Jahr 1999 vereinbar ist. Diese Richtlinie verfolgt ebenfalls das Ziel, die Menge der zur Deponierung bestimmten, biologisch abbaubaren Abfälle zu verringern. Sie schreibt aber nur einen stufenweisen Abbau zwingend vor, der zudem erst Mitte 2006 beginnen muss. Der Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz erging am 4. Dezember 2002; erfahrungsgemäß benötigt der europäische Gerichtshof für seine Entscheidung ca. zwei Jahre.

Vor diesem zeitlichen Hintergrund beantragte der Deponiezweckverband beim Verwaltungsgericht, eine einstweilige Anordnung, die ihm bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zuzüglich der erforderlichen Zeit für die dann evtl. erforderliche Planung, Errichtung und Inbetriebnahme einer den Anforderungen der Abfall-Ablagerungsverordnung genügenden Müllbehandlungsanlage die weitere Endverfüllung lediglich zerkleinerter Abfälle vorläufig weiter gestattet. Diese Antrag hatte in erster Instanz Erfolg. Das Verwaltungsgericht erließ die begehrte einstweilige Anordnung, weil es mögliche Fehlinvestitionen des Zweckverbandes höher bewertete als das öffentliche Interesse an der termingerechten Umsetzung des neuen deutschen Abfallrechts.

Auf die Beschwerde des Landes Rheinland-Pfalz änderte das Oberverwaltungsgericht diese Entscheidung jetzt ab und hob die vom Zweckverband erstrittene einstweilige Anordnung auf: Der Deponiezweckverband Eiterköpfe hat kein schutzwürdiges Interesse daran, über den Stichtag 1. Juni 2005 hinaus Abfälle zu deponieren, die den deutschen Umweltanforderungen nicht entsprechen, so das Oberverwaltungsgericht.

Was die Vereinbarkeit des deutschen Abfallrechts mit der europäischen Deponierichtlinie anlangt, berücksichtigten die Richter eine Stellungnahme der Europäischen Kommission, die diese mittlerweile gegenüber dem Gerichtshof in Luxemburg abgegeben hat. Die Kommission, deren Aufgabe es gerade ist, das europäische Interesse zu wahren und zu fördern, sieht die deutsche Abfall-Ablagerungsverordnung als eindeutig europarechtskonform an. Zwar gehen die Umweltstandards des deutschen Rechts über die europaweit geltenden Anforderungen deutlich hinaus. Doch seien die einzelnen Mitgliedsstaaten im Bereich des Umweltschutzes gemäß EG-Vertrag ausdrücklich ermächtigt, verstärkte Schutzmaßnahmen zu ergreifen und so gewissermaßen als Vorreiter zu wirken, betonte das Oberverwaltungsgericht und schloss sich damit dem Rechtsstandpunkt der Kommission an.

Würde schon jetzt eine Müllbehandlungsanlage gebaut, so drohe dem Deponiezweckverband zwar ein wirtschaftlicher Schaden, falls der Europäische Gerichtshof die strengen deutschen Regeln später doch als europarechtswidrig verwerfen und die Anlage sich dann als nutzlos erweisen sollte. Ein vom Verband auf mindestens 18 Millionen Euro bezifferter Schaden sei in dieser Höhe aber schon deshalb wirklichkeitsfern, weil die Müllbehandlungsanlage bislang nicht einmal geplant, geschweige denn genehmigt sei und demzufolge mit dem Baubeginn vor dem Luxemburger Richterspruch ohnehin nicht mehr gerechnet werden könne.

Gegenüber den wirtschaftlichen Belangen des Zweckverbandes habe das öffentliche Interesse an einem gleichmäßigen und effektiven Vollzug des deutschen Abfallrechts jedenfalls das höhere Gewicht. Ein Vollzugsdefizit, wie es mit der umstrittenen Anordnung des Verwaltungsgerichts zwangsläufig verbunden sei, schaffe einen Berufungsfall für andere Deponiebetreiber. Es untergrabe damit insgesamt die Bemühungen um eine termingerechte Bereitstellung ausreichender Behandlungskapazitäten. So befinde sich bundesweit eine Vielzahl der in Zukunft benötigten Müllbehandlungsanlagen gegenwärtig noch im Planungsstadium. Hätte die einstweilige Anordnung Bestand, würde sie einen Anreiz auch für andere Entsorger schaffen, ihre Planungen einzustellen oder zu verzögern. Letztlich werde auf diese Weise die Umsetzung der neuen Regeln über eine umweltgerechte Abfallentsorgung grundsätzlich in Frage gestellt. Dies sei im Interesse der Allgemeinheit nicht hinnehmbar, heißt es abschließend in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, der mit weiteren Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbar ist.

Beschluss aufgrund der Beratung vom 4. November 2003,
Aktenzeichen: 8 B 11220/03.OVG

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Nov 2003