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Rechtsangelegenheiten

51. Umweltministerkonferenz am 19./20. November 1998 in Stuttgart

51. Umweltministerkonferenz am 19./20. November 1998 in Stuttgart

TOP 8: Vollzug des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der Technischen Anleitung Siedlungsabfall

Die Umweltministerkonferenz geht bei der Durchsetzung einer auf dem Vorsorgeprinzip basierenden Organisation der Abfallwirtschaft von nachfolgend formulierten Maßgaben aus:

1. Sie ist der Auffassung, daß die hohen, auf dem Vorsorgegrundsatz beruhenden Anforderungen an eine umweltverträgliche Abfallbeseitigung gemäß der Technischen Anleitung Siedlungsabfall (TASi) weiterhin beibehalten werden müssen. Es darf an den ökologischen Standards keine Abstriche geben.

2. Die TA-Siedlungsabfall darf eine Fortentwicklung der einsetzbaren Technologien nicht verhindern. Unvorbehandelte bzw. nicht den Gesichtspunkten der Langzeitsicherheit entsprechend vorbehandelte Abfälle dürfen nicht deponiert werden, Ausnahmen können bis längstens 2005 erteilt werden.

3. Die Novellierung der TASi muß am Ziel einer emissionsarmen und weitgehend nachsorgefreien Deponie festhalten. Dies schließt die Deponierung unvorbehandelter Abfälle aus und verlangt eine Vorbehandlung, die ein den bisherigen Kriterien ökologisch gleichwertiges Deponiegut erzeugt.

4. Am Zeitrahmen zum Inkrafttreten der letzen Stufe der TASi wird festgehalten. Die bestehenden TASi-Anforderungen dürfen nicht durch eine über die Vorgaben der TASi hinaus gehende Praxis der Ausnahmeerteilung aufgeweicht werden.

5. Der Tendenz zur Umgehung ökologisch anspruchsvoller Beseitigungsverfahren durch die Umdeklarierung von Abfällen zur Beseitigung in solche zur Verwertung muß durch wirksame Maßnahmen und ggf. Präzisierung der gesetzlichen Vorgaben zur Abgrenzung zwischen Verwertung und Beseitigung begegnet werden.

6. Es dürfen nur Anlagen zur Vorbehandlung von Abfällen eingesetzt werden, die die Anforderungen des Umweltschutzes (insbesondere der Luftreinhaltung und des Gewässerschutzes) sowie des Arbeits- und Gesundheitsschutzes erfüllen und Vorbehandlungsprodukte in TASi-gerechter Qualität in bezug auf die gewünschte Deponierfähigkeit liefern, damit auf Grund der Beschaffenheit dieser Produkte biologische und chemische Reaktionen in den Deponien minimiert werden.

7. Soweit es notwendig ist, die Entscheidungsmöglichkeit zwischen konkurrierenden Vorbehandlungsverfahren bei gesicherter Gleichwertigkeit der Vorbehandlungsprodukte mit den hohen ökologischen Anforderungen der TA-Siedlungsabfall rechtlich weiter abzusichern, soll dieses so schnell als möglich erfolgen. Der Bund wird hierzu mit den Ländern in Beratung treten.

8. Von besonderer Bedeutung dabei muß bleiben, daß neben den ökologischen Anforderungen ebenso große Notwendigkeit besteht, ökologisch gleichwertige Vorbehandlungsverfahren auch aus Gründen der Kostenminimierung einem Vergleich zu unterwerfen.

9. Insgesamt soll Planungssicherheit für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und die Länder gewährleistet werden.

Protokollnotiz der Länder Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen sowie des Bundes zu Ziff. 3.:

Hierzu ist die Ergänzung der Parameter im Anhang der TASi (Glühverlust, TOC) um alternative Parameter (z. B. Atmungsaktivität, Gasbildungsrate) zu prüfen.
Protokollnotiz der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen:
Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen halten eine Novellierung der TA Siedlungsabfall nicht für notwendig.

Mit FineReader 4.0 aus einer Kopie des UMK-Protokolls übernommen.

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